Ludwig Bannhardt aus Neckartenzlingen, zu Nürtingen gef., weil er sich wider landesherrliche Mandate und Befehle, die solches Vergehen mit der Strafe der Landesverweisung bedrohen, trotz vielfacher Warnungen erneut mit Juden geschäftlich eingelassen und ein derart verschwenderisches Leben geführt hatte, dass der Ruin seiner Familie zu befürchten war, jedoch auf seine Bitten dergestalt wieder freigelassen, dass ihm die Mannheit aberkannt und er dadurch für geschäftsuntüchtig, d.h. unfähig zum Kauf, Verkauf oder zur Versetzung von Gütern, erklärt werden solle (was auch einer Kirchengemeinde mit der Anzeige öffentlich bekannt gemacht werden solle, dass jeder Handel mit ihm des Rechtsschutzes entbehre), gelobt unter Eid, diese Begnadigungsartikel zu erfüllen und schwört U. Beilage: Anweisung der fürstlichen Kanzlei zu Stuttgart (subsc. Rudolf von Ehingen, Ritter) an Sebastian Keller, Vogt zu Nürtingen betreffend die Bestrafung des L.B.