Dekan und Kapitel der Kollegiatkirche zu Xanten bekunden, dass vor ihnen ihr Mitkanoniker Arnold Kerßwich als Testamentsexekutor seines + Oheims Johann Kerßwich, ihres Mitbruders, eine Klausel des Testaments folgenden Inhalts vorgetragen hat: Ich vermache 500 Taler zum Kauf einer Jahrrente für die Xantener Hausarmen, die vor Ostern vom Provisor der Armen aus der Almosenkiste ausgeteilt werden soll. Und diese 500 Taler zu 30 Stüber hat er ihnen entrichtet. Sie haben dieses Geld zur Ablöse etlicher hochverzinster Obligationen verwandt. Dafür tragen sie jetzt dem Elemosinar zugunsten der Armen gemäß jener Testamentsklausel eine Erbjahrrente von 25 Talern zu 30 Stüber auf, die aus ihrem allodialen Hof Wollgedaen zu Lüttingen im Gericht Xanten sowie aus allen anderen Kellnereigütern und -einkünften jeweils am 4. Juni oder binnen 14 Tagen danach von 1631 an zu bezahlen ist, wie man bei ihrer Kirche Jahrrenten zu bezahlen pflegt. Sie verzichten auf alle Rechtsbehelfe, Einreden und Privilegien, die ihnen dagegen zustatten kommen könnten. Sie verzichten auf die Rente zu Behuf der Elemosinarie. Deren Verwalter soll sie jährlich vom Kellner erheben und vor Ostern unter den Armen austeilen. Sie geloben, rechte Währschaft zu leisten, wie es Erbkaufsrecht ist. Sie können die Rente jeweils am 4. Juni mit 500 Talern nach vierteljähriger Kündigungsfrist einlösen. - Sie kündigen die Unterschrift ihres Sekretärs und das große Kirchensiegel an. Geben 1630 am vierten tag monats Iunii.