Kopien von Verträgen und Erb- auch Wiederkaufskontrakten zwischen Johann sen. zu Burschit, Herrn zu Esch, und dem Kirchenmeister zu Gundersheim, des Zehntens halber daselbst, 1466, sodann zwischen Peter von Bassenheim und Marg. von Hersdorf, der Kirche zu Gundersheim 212 Rheinländische Gulden überlassen. Nr. 72/1: Peter von Baasem (Basenheim) und seine Ehefrau Margarete von Hersdorf (Hersterff) verkaufen der Kirche und den Kirchenältesten zu Gondelsheim ihren Zehnt zu Gondelsheim um 212 gute schwere oberländische Gulden gut von Gold und schwer genug von Gewicht, deren Bezahlung in einer Summe sie den Käufern quittieren. Sie verzichten für sich und ihre Erben für ewige Zeiten auf diesen Zehnt, über den die Kirchenältesten von Gondelsheim fortan nach Belieben verfügen können. Gleichwohl sagen die Verkäufer für sich und ihre Erben zu, den Zehnten weiterhin zu vermannen wie wenn er nicht verkauft wäre und unterwerfen sich diesbezüglich für den Fall der Nichteinhaltung benannter Strafbestimmungen. Die Urkunde soll auch dann ihre Gültigkeit behalten, wenn sie naß oder von Milffen geloechert würde. Die Verkäufer versprechen ausführlich, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Sr.: Peter von Baasem, für Margarete auf deren Bitte ihr oehme Damian von Gönnersdorf sowie als zustimmungspflichtiger Lehensherr Heinrich von Kröv (Croeff/Crove). - Zwei unbegl. Abschrr. (XVI./XVII.), Pap. Nr. 72/2: Johann, ältester Sohn von Bourscheid (Burschet), Herr zu Esch, erklärt, daß er nach dem Tod der von Kröv über den von dieser Herrschaft lehnrührigen und vordem von Peter von Baasem und dessen Ehefrau Margarete an die Kirche und die Kirchenältesten von Gondelsheim verkauften Zehnt zu Gondelsheim als Lehensherr verfügen kann, weswegen er ihn zunächst nach Lehnsrecht sequestriert hat. Er ist nach Beratung mit den Kirchenältesten und dem Pfarrer Nikolaus mit diesen übereingekommen, der Kirche den ohnehin im Ertrag geminderten Zehnten zu überlassen und befreit sie von den daraus abzuleitenden Lehenspflichten; Verpfändung im Notfall wird ihnen um die seinerzeit für den Erwerb bezahlte Summe von 212 Gulden gestattet. Der Aussteller behält sich jedoch die jederzeitige Rücklösung um diese Summe vor. Für den Fall der Rücklösung durch die Erben der vordem damit belehnt Gewesenen wird auf die Summe von 212 Gulden ein Betrag von 41 Gulden aufgeschlagen, den die Kirchenältesten während der Sequestrierung hatten zuschießen müssen. Der Aussteller gelobt für sich und seine Erben, die Kirchengemeinde im Genuß des Zehnten nicht zu stören und diesen Vertrag einzuhalten. - Sr.: Ausst. - Durch den ksl. Notar Hubert Hillesheim begl. Kopie einer durch den Notar Jakob Dilges zu Prüm gefertigten Abschr.; beiliegt weitere unbegl. Abschr., Pap. Nr. 72/3: Reinhard von Bulich, Amtmann zu Kerpen, Jakob Scheitmann von Daun, Rentmeister zu Kerpen, Leonhard Meyer zu Fleringen (Flerinckt) und Johann Braeß bekennen sich als Bürgen für ihren Herrn Dietrich, Herr zu Manderscheid und Blankenheim, für eine bei den Kirchenältesten von Gondelsheim aufgenommene Summe von 100 rheinischen Gulden und eine weitere Schuld von 30 Gulden und 12 Raderpfennigen. Sr.: Jakob Scheitmann. - Ausf., Pap. - Sg. aufgedr., Rest. Nr. 72/4: Dietrich, Graf zu Manderscheid und Blankenheim, Herr zu Schleiden, Kerpen, Kronenburg und Neuerburg, bekennt, den Kirchenältesten zu Gondelsheim 100 Gulden pagamenth als itzt zur ziet in der Stat Collen genge und gebe ist zu schulden. Sie können sich zur Tilgung aus seinen Renten, Schafgülten und Früchten zu Fleringen (Fleringk) und Gondelsheim bedienen. Seine Meyher und Beveller ebendort weist er entsprechend an. Sr.: Ausst. - Ausf., Pap. - Sg. aufgedr., Rest.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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