Der kaiserliche Notar Daniel Funkel (Vunckel) aus dem Straßburger Bistum hält in einem offenen Notariatsinstrument vom 20. Januar 1518 fest, wie vor ihm die Äbtissin Margarethe von Kausbach (Kauspach), die Priorin Susanna von Buch und der Konvent des Klosters zu Graufthal (Crafftal), Mainzer Bistum, einerseits und der Meier Jost Urban (Urbans Jost der meiger), Valentin Geilbach (Geilbachs Veltin), Jost Schneider (Schnider) und Hans Bunsten, die Schöffen zu Bütten (Bitten), andererseits erschienen sind. Die Klosterfrauen hatten einst durch ihren Redner vor Meier und Schöffen der sieben Höfe Woellenheim (Wellenheim), Hattmatt, Brauweiler (Bruwyler), Bettweiler (Betwiler), Weckersweiler (Weckerwiler) und Liedersingen (Liderßsingen) [und Graufthal], die in den Oberhof gen Graufthal gehen, vorgebracht, dass Bütten zu den acht Höfen gehöre, die St. Gangolf und dem Kloster zu Graufthal die Todfallabgabe zu geben schuldig wären. Nach Meinung derer von Bütten wären sie dies bislang nicht schuldig gewesen und seien dies auch nicht. Hätte das Kloster Schirmbriefe darüber gehabt, hätten sie dem Oberhof gehorsam sein und wie andere ihre Schuldigkeit tun wollen. Da sie keinen Rodel oder Brief gehört hätten, wollen sie die Angelegenheit dem Oberhof überlassen und sich nicht gegen dessen Spruch sperren. Darauf wurde die Streitsache Meier und Schöffen der sieben Höfe zur Entscheidung übergeben und geurteilt, dass Bütten zu den acht Höfen gehört, die dem Oberhof zu Graufthal zugehörig sind, und die Äbtissin und der Konvent von diesen die Todfallabgabe einziehen dürfen. Dies gilt auch für Fremde, die dort sterben, und für Bürger und Bürgersöhne, die anderswo als Hintersassen leben. In letzterem Fall sollen Äbtissin und Konvent den Meier und einen Schöffen zu dessen Erben bezüglich des Einzugs schicken und den Aufwand der beiden mit vier Broten und vier Maß Wein vergelten. Es folgt die Namensliste der Meier und Schöffen aus den sieben Höfen. Zeugen des Geschehens zu Graufthal sind Nikolaus Ramsbach von Graufthal und Michel Schaffner von Straßburg. Der Notar unterzeichnet mit seinem Zeichen und Namen.