Kurfürst Philipp von der Pfalz ordnet allgemein an, dass das Ketten-, Schellen-, Groß- und Kleinvieh, das den Antonitern zusteht [sog. Antoniterschweine], diesen auch zu gemäß alter Gewohnheit überlassen ist. Es ist nicht wegzutreiben und diesbezügliche Täter sind in Haft zu nehmen, bis der Schaden gesühnt ist. Dies gilt insbesondere für das den Antonitern zu Pont-à-Mousson zustehende Vieh.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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