Joachim G. zu Orttenburg lässt durch den genannten Notar in Beisein von Hr. Georg von Freundtsperg, Frhr. zu Mündlhaim, Hr. Gundackher Hr. zu Starhenberg, Mathias Layman, der Rechten Doktor und wohnhaft zu Regenspurg, Hr. Vincencz Paygl und Pauls von Welsperg folgendes Instrument über seinen und seines Vetters Vlrich G. zu Orttenburg Aufenthalt und Handlungen in Munchen aufstellen: Durch 2 Schreiben des H. Albrecht von Ober- und Niederbayern wurden beide G. zum persönlichen Erscheinen vor ihm aufgefordert. Ihre Ankunft erfolgte am 26. November. Am folgenden Tag hielt ihnen im Altenhof in der Ratsstube um 2 Uhr nachmittags Doctor Simon Eckher in Beisein von Alexander von Wildenstain, Hofmarschall, Wilhalm Lesch, Hofmeister der Herzogin, Seyfrid von Zilnhard, Geörg von Gumppenperg, Hainrich von Haslanng und von Johan von Schwabach, Wiguleus Hundt und Onofforus Perbinger, alle der Rechten Doktor, sowie von Erasm Fennd, fürstl. Sekretär, mündlich einen Vortrag: 1) Dass die G. aus eigenem Vorsatz die alte katholische Religion geändert, die Messe und andere Gottesdienste, Gebete und Zeremonien abgeschafft und die Bilder vom Leiden Christi und von Heiligen z.T. aus der Kirche getan, z.T. mit Brettern abgedeckt haben, 2) dass sie einen ungeweihten Laien als Prädikanten an einem profanen Ort aufgestellt haben, damit dieser die Inwohner der Grafschaft und die Untertanen des Fürsten, die in großer Zahl und von weit her zulaufen, verführe und Brot und Wein anstatt des Leibes und Bluts Christi, da er als ein Laie nicht konsekrieren kann, weihe, 3) dass der Prädikant wegen dieser vermeinten Administration von den Untertanen des Fürsten je 3 oder 4 Batzen verlange, 4) dass dieser sie in Gelübde nehme, weiterhin nicht mehr die hl. Messe zu besuchen und nur noch auf seine sektische Art zu kommunizieren, also sich freventlich gegen die landesfürstl. Ordnung und Befehle zu stellen, 5) dass dies alles dem Landesfürsten, der nach dem Religionsfrieden keine ihm genehme Religion in seinem Fürstentum gestatten muss, leidig ist, von den G. unverantwortlich sei, und daher zu strafen ist, weil 1. der Fürste den G. nicht zugesteht, dass Orttenburg dem Reich unmittelbar unterworfen, sondern wie andere Reichslehen dem Fürstentum einverleibt ist, 2. dass beim Kammergericht nur die Kontribution und nicht die Subjection strittig ist, 3. dass den G. in Anbetracht des Verfahrens nicht zusteht, bei der Subjection so zu handeln, 4. dass dies auch entgegen der Verschreibungen ihrer Voreltern geschieht, 5. dass sie sich darum nicht auf den Religionsfrieden berufen können, 6. dass die G. somit unbefugte Handlungen entgegen dem Religionsfrieden gesetzt haben und dem Fürsten die Untertanen abpraktiziert, in fremde Gelübde genommen und mit unbilligen Abgaben belegt haben. Darum wird ihnen befohlen, den Prädikanten abzuschaffen, die Messe und anderes wieder aufzurichten und sich inzwischen nicht von hier wegzubegeben. Auf Verlangen der G. ist diese Vorhaltung auch schriftlich mitgeteilt und dazu eine mündliche Antwort am 1. Dezember verlangt worden. Die geforderte Beantwortung wurde dennoch auch schriftlich am geforderten Tag in der gleichen Ratsstube vor dem vorgenannten Hofmarschall und den Räten, bei denen nun auch Georg Taufkircher und Steffan Trainer, beide fürstl. Kammerräte waren, gegeben, wobei auf Seite der G. und ihrer Beistände auch Hr. Doktor Johan Han anwesend war. In Erwiderung zu den Vorhaltungen vom 27. November wird erklärt, dass die G. vom H. nicht wegen ihrer Güter in dessen Lande erfordert wurden, sondern wegen ihrer Handlungen als freie Grafen und Reichsstände, wogegen Protest erhoben wird, da sie nach dem Religionsfrieden von Augsburg von 1530 in ihrer reichsunmittelbaren Grafschaft über die Religion bestimmen können und durch die erste Predigt ihres Prädikanten sowie durch ihre öffentlichen Edikte ausdrücklich jedes Abpraktizieren von fürstl. Untertanen abgelehnt haben. Ihre Reichsstandschaft ist durch ihre Leistungen von Reichsdiensten und Steuern, durch Teilnahme bei Reichstagen und Bayerischen Kreistagen erwiesen, und darum wird auch die Subjection bestritten ebenso wie die geforderte Kontribution. Der Fürst wird daher gebeten, sie bei ihrem Herkommen, Religion, Freiheiten und Rechten und unverwehrtem Besitz zu belassen, wobei sie bezüglich der Landgüter unter der Hoheit des Fürsten diesem gebührlichen Gehorsam leisten wollen. Obwohl die Antwort nur mündlich gegeben werden sollte, haben sich die Räte bereit erklärt, diese anzunehmen und zu überbringen. Bald darauf haben der Hofmarschall und der Kanzler angezeigt, dass der Fürst in wenigen Stunden verreisen müsse und die Resolution daher nicht am 4., sondern erst am 6. Dezember erteilt wird. An diesem Tage wurde den G. in der Ratsstube um 7 Uhr früh vom Kanzler mündlich eröffnet: Der Protest wird nicht beachtet, da darüber das Kammergericht entscheiden werde. Die G. hätten sich auferlegten Befehlen nicht zu widersetzen, da sie Landsassen sind, außerdem sind ihren Voreltern von den Fürsten von Bayern viele Guttaten erwiesen worden, insbesondere dem Vater des G. Joachim, G. Christoph. Die G. handelten auch wider Verschreibungen ihrer Voreltern. Darum kann der Fürst die Veränderung der Religion auch nur als Trutz gegen ihn verstehen. Überdies ist bei den wenigen Untertanen keine Notwendigkeit zur Aufstellung eines Prädikanten gegeben. Wenn die G. aber aus Gewissensgründen für sich in Orttenburg einen Prädikanten anstellen, so darf dieser keine pfarrlichen Rechte über Untertanen in den Landgerichten, Hofmarken und anderen Gütern der G. im Fürstentum ausüben, was ihm die G. auch eigens verbieten müssen. Zudem gedenke der Fürst, die Öffnung der Häuser, wie sie die Voreltern der G. verschrieben haben, in Anwendung zu bringen. Die G. hätten das Befolgen dieser Vorhaltungen zu verkünden. Die G. haben daraufhin Bedenkzeit bis nach Mittag verlangt. Die Antwort wurde in der Ratsstube um 2 Uhr nachmittags durch Dr. Matheus Layman dem Hofmarschall und den Räten schriftlich und mündlich gegeben: Die Protestation ist nicht dem Fürsten zuwider, sondern zur Verteidigung der freien Reichsgrafschaft und der hergebrachten Freiheiten abgegeben worden, auch könnten sich die G. nicht ihrer Lehenspflicht gegenüber dem Kaiser entziehen, auch nicht den Verpflichtungen gegenüber dem Reich. Der Fürst möge ihnen darum nicht ungnädig sein. Die Änderung der Religion ist nicht dem Fürsten zum Trutz erfolgt, sondern aus Gewissensgründen, und dies trifft auch bei den Untertanen der Reichsgrafschaft Orttenburg zu. Der Fürst möge darum einen ungnädigen Verdacht fallen lassen. Wegen der Freiheiten der uralten Reichsgrafschaft und der Reichsinteressen könnte kein fürstl. Befehl angenommen werden, auch vom Religionsfrieden aus könne dies nicht geschehen. Selbst wenn die Zahl der Untertanen in der Grafschaft gering sei, bleibe die Verpflichtung vor Gott, diesen die Wahrheit des Gotteswortes zu verkünden. Es ist aber keine Abpraktizierung der fürstl. Untertanen oder Verletzung des Religionsfriedens erfolgt, wogegen sich der Fürst zur Wehr setzen kann. Was die beim Kammergericht vorgelegten alten Briefe und Öffnung der Häuser betrifft, so wird das Urteil darüber entscheiden. Zudem sei es deswegen nie zu einem Streit zwischen den Fürsten und ihren Vorfahren gekommen, auch nicht zu einer wirklichen Vollziehung. In Anbetracht des schwebenden Verfahrens wird darum gebeten, diese nicht durchzuführen und an dem Verhältnis zum Reich etwas zu ändern. Was die Landgüter unter dem Fürsten betreffe, so sei man stets dem H. gehorsam. G. Joachim hat dazu noch ausführlicher über das Verhalten seiner Vorfahren zum Haus Bayern und seiner Dienste für den jetzigen H. gesprochen. Die Räte haben sichsodann erboten, alles, was schriftlich und mündlich vorgebracht worden ist, dem Fürsten zu übermitteln. Seine Antwort sollten die G. in ihrer Herberge erwarten. Am 7. Dezember ist in der Ratsstube um 8 Uhr durch den Kanzler mitgeteilt worden, dass alles dem Fürsten vorgetragen wurde, der weiterhin auf Befolgung seiner Befehle bestehe, bezüglich der Untertanen werde der Fürst Mittel und Wege finden. Wegen der Öffnung der Häuser und dem Verfahren beim Kammergericht bestehe kein Zusammenhang, denn die U betreffend die strittige Kontribution beweisen auch die Subjection; dass keine Besitznahme erfolgte, ändere nichts an der Rechtslage. Der Fürst sei entschlossen, den Befehl zur Öffnung der Häuser zu geben. Da die G. entgegen den Verschreibungen ihrer Voreltern handelten und dem Fürsten dadurch Unkosten erwuchsen, gedenke er sich deswegen an der G. Hab und Gut zu halten. Außerdem gaben der Kanzler und die Räte dem G. Joachim auf seine Hinweise auf seine Dienste für den H. bekannt, dass sich der G. als Landsasse ungehorsam gezeigt habe, insbesondere auf dem jüngst gehaltenen Landtag zu Ingolstat, wo er einen vom H. gewünschten Ausschuss verhinderte, auch sonst gegen die Interessen desselben handelte, was der H. zu ahnden gedenke. Daraufhin sind beide G. weggegangen und die Hr. von Freundtsperg und Starhenberg sowie Dr. Layman und Dr. Han begehrten von den Räten eine schriftliche Ausfertigung ihrer Antwort, um dazu Stellung nehmen zu können. Die Räte erklärten, dass auf diese Befehle keine Antwort erwartet werde, eine schriftliche Ausfertigung daher unnötig sei. Die Öffnung der Häuser werde der Fürst durchführen lassen ohne Schaden für die G. und ihre Erben. Dann schied man von einander.;. Ort der Verhandlung: Munchen ... in des ... Benedicten Andorffer, Burger unnd des Euüssern Raths unnd Gastgebens angehörigen Behausung ... an der Innern Schwabinger Gassen zwischen der ... Frau Jacoba gebornner Margräuin zu Baden und Herczogin in Bayrn ... Behausung, darinn diser Zeit Herr Doctor Johan Schwabach gewester fürstlicher Bayrischer Cannczler wonhafft, unnd des Parfuesser Peckhens Heüsern gelegen.;. S, SN und US: Michael Renngolt, Aychsteter Bistumbs, der Stat Munchen Chamerschreiber, aus babstlichem und khayserlichem Gwallt offenwarer geschwornner, auch am khayserlichen unnd des heiligen Rhömischen Reichs Chamergeriht adprobierter Notarius. Z: Benedict Andorffer, Hanns Peendl, Hainrich Ruedolt, alle Bürger zu Munchen.

Vollständigen Titel anzeigen
Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Loading...