Nachdem Eberhard von Gemmingen der Ältere zu Bürg am 2. September 1572 verstorben ist - seine Tochter Elisabeth hat er noch zu Lebzeiten durch Verheiratung mit Philipp von und zu Liebenstein versorgt - einigen sich seine Söhne Eberhard, Reinhard und Hans Walter - alle drei aus der Ehe mit der verstorbenen Barbara von Wolfskehlen -, "die bißanher in ungetrennter oder zertailter hauphaltung und vätterlicher verlassenschaft beisamen in brüederlicher aynigkhait freundtlich und loplich verharrt", in zwanzig Punkten bezüglich der Teilung des väterlichen Erbes. Eberhard erhält das Los Bürg, Reinhard das Los Treschklingen (Eschklingen) mit Oppenheim und Hans Walter das Los Presteneck, jeweils samt Zugehörungen, worüber spezielle Register angelegt worden sind, von denen jeder der Brüder eine besiegelte Ausfertigung erhält. Fürs erste soll es beim bereits erfolgten Empfang der gemeinschaftlichen Lehen durch den ältesten Bruder Eberhard sein Bewenden haben; künftig wird jeder die ihn betreffenden Lehen selbst empfangen. Für allfällige Verkäufe von adligen Sitzen und Gütern wird zur Wahrung der Interessen des Stammes und Namens von Gemmingen ein gegenseitiges Vorkaufsrecht eingeräumt. Jede Seite erhält die zu ihrem Teil gehörigen "brief, legerbüecher, register, rodel und andere notwendige documenta". Presteneck und Bürg räumen einander auf Gegenseitigkeit Jagdrecht auf ihren Gemarkungen ein. Wert- und Nutzungsunterschiede zwischen den einzelnen Losen werden im einzelnen ausgeglichen. Das Gut zu Weinfelden im Thurgau (im Türgau under der aidgenossenschaft), das die Brüder von Arbogast von Schellenberg gekauft haben, bleibt bis auf weiteres ungeteilt. Die gemeinschaftlichen Zinse und Gülten werden in näher bezeichneter Weise aufgeteilt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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