Kurfürst Philipp von der Pfalz und Pfalzgraf Johann [von Pfalz-Simmern], Graf zu Sponheim, ordnen an, wie sich das Franziskanerkloster zu Kreuznach, das Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Friedrich I. [von Pfalz-Simmern] gestiftet und gefördert haben, und die Stadt Kreuznach den Brunnen und die Wasserleitung, die das Kloster versorgen, teilen sollen. Geregelt werden, dass von der Quelle am Galgenberg das Wasser in einer Wasserstube zusammengeführt und von da an durch das Hackenheimer Tor bis zum "Rebstock" geleitet wird, wo es dann je hälftig zwischen dem Kloster und dem entsprechenden Stadtteil aufgeteilt wird. Dieser Abschnitt soll beiden Parteien je hälftig gehören. Die Wasserstube und der Teilungsstock sollen daher mit je zwei Schlössern und zwei Schlüsseln versehen sein, sodass keine Partei ohne die andere Änderungen vornehmen kann. Notwendige Reparaturarbeiten, z. B. aufgrund von Holzfäule, sollen gemeinsam auf beider Kosten ausgeführt werden. Vom Teilungsstock an soll jeder das Wasser auf eigene Kosten leiten, wobei jedoch keine Partei das Recht hat, das Wasser Dritten zuzuführen. Den Amtleuten etc., Bürgern und Einwohnern wird befohlen, diese Ordnung zu beachten und keine Vorteilsnahmen zu gestatten, sonst drohen Gnadenverlust und Strafen.