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König Ludwig [I.] von Bayern belehnt nach dem Tod von König Maximilian [I.] Joseph von Bayern den Vasallen und Reichsrat Klemens [Wenzeslaus Maria] Schenk Graf von Stauffenberg, der persönlich nicht erscheinen konnte und durch Karl Freiherr von Schertel von Burtenbach als Bevollmächtigten bei der [königlich-bayrischen] Regierung des Oberdonaukreises vertreten wurde, mit dem Jagdrecht (Gejaid) und Wildbann zu Jettingen als Mannlehen, wie es in der infolge der Verordnung vom 12. Dezember 1811 in der am 20. April 1813 angefertigten und aufgrund der gepflogenen Liquidation richtig gestellten Lehenfassion näher bezeichnet und am 7. August 1829 katastiert worden ist. Das Jagdrecht und der Wildbann umfassen ein Gebiet, das über die Straße nach Freihalden geht, von dort der Straße nach bis zur Zusam, die Zusam hinauf zu der nach Augsburg gehenden Burtenbacher Landstraße, auf dieser bis nach Burtenbach und von dort die Mindel hinab nach Jettingen. Das Lehen war vorher dem Erzhaus Österreich lehenbar und ist jetzt dem Königreich Bayern lehenbar. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, seiner Erben und seiner Nachkommen und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Der Belehnte kann das Lehen vom Aussteller und seinen Erben künftig nach dem Lehens- und Landesrecht innehaben und nutznießen und soll dafür dem Aussteller jederzeit getreu, gehorsam, dienstlich und und gewärtig sein, ihn mit äußersten Kräften vor Schaden bewahren, seinen Nutzen und Frommen bestens fördern und auch ansonsten alles das tun, was getreue Lehensleute ihrer Lehenherrschaft nach dem Lehenrecht zu tun schuldig sind. Im Namen des Belehnten hat Karl Freiherr von Schertel von Burtenbach hierfür einen leiblichen Eid zu Gott geschworen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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