Bürgermeister und Rat zu Huxer sowie Dechanten der Gilden und Gemeinheit überlassen der Äbtissin und dem Konvent zu Beringhausen an Stelle des vom Kloster einst veräußerten ansehnlichen und freien Hauses (wohnung), das diesem von dem Mitbürger Hans Göldener verkaufte Haus auf der niedern Grove als Zuflucht während der Kriegszeiten mit der Bedingung, keine weiteren bürgerlichen Häuser zu erwerben, in dem genannten Hause keine öffentlichen Gottesdienste und geistlichen Zeremonien abzuhalten, sondern es stets von einem beeidigten Bürger bewohnen zu lassen, der schoßpflichtig ist und Brau- und Weiderecht besitzt, und das Haus bei dem vermutlich bald notwendigem Umbau nicht mit Zellen und einer nur durch Klopfen zu öffnenden Pforte, sondern mit notdürftigen Gemächern, Schlafstuben und einer Haustüre wie andere bürgerliche Häuser zu versehen. Vorkaufsrecht des Rates bleibt vorbehalten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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