Johann Maier von Lehr ("Leehern") [Stadt Ulm] bekennt, dass ihm der Statthalter der Deutschordensballei Franken und Komtur in Ellingen ("Ollingen") [Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen] Wolfgang von Eisenhofen ("Ysenhofen") [Gde. Erdweg/Lkr. Dachau] den Hof der Deutschordenskommende in Ulm [abgegangen, Bereich Bahnhofstraße 11-13, Bahnhofstraße 5, Parz. 281/1 und 281/3] an der Blau gegenüber dem Kommendegarten mit allen Zugehörungen auf Lebenszeit verliehen hat. Er hat davon der Kommende jedes Jahr ein Drittel der Ernte zu liefern und Hof und zugehörige Felder, Wiesen und Gehölze in gutem Kulturzustand zu halten. Den auf dem Hof und in der Ulmer Kommende anfallenden Mist darf er nur zur Düngung der zum Hof gehörenden Äcker verwenden. Auch darf er kein Stroh und keine Fütterung von den zum Hof gehörenden Gütern verkaufen oder verschenken und auch kein Holz aus den Wäldern des Hofes. Ihm ist es erlaubt, auch die Felder anderer Bauern zu bewirtschaften, doch hat dies so zu erfolgen, dass dadurch am Feldbau des Kommendehofes keine Versäumnisse entstehen. Wenn er das der Kommende zustehende Drittel der Ernte in ihre Scheune bringt, dann soll ihm der Tressler Futter für seine Pferde sowie die Kost für seine Knechte geben. Außerdem soll er ihm Helfer stellen, die ihn und seine Knechte beim Abladen unterstüzen. Er darf jedes Jahr 0,5 Jauchert mit Lein und 0,5 Jauchert mit Rüben besäen. Der Ertrag dieser Felder steht ihm allein zu, ohne dass er davon der Kommende einen Anteil abgeben muss. Den Erntebeginn soll er dem Tressler melden, damit dieser einen Knecht schicken kann, der den der Kommende zustehenden Anteil auf dem Feld abteilt. Der Statthalter hat zugesagt, dass ihm der Tressler einen Teil des Stadels der Kommende leihen wird, damit er dort sein Getreide lagern und ausdreschen kann. Der Kommende hat er außerdem jährlich 3 Gulden Heugeld zu bezahlen und acht Tage mit einem Wagen und vier Pferden zu dienen. Der Dienst soll aber so angelegt sein, dass er mit seinem Fuhrwerk am Abend wieder zu Hause ist. Benötigt die Kommende seine Dienste länger, dann soll sie ihm Kost und Futter geben. Nach seinem Tod fällt der Hof wieder an die Kommende zurück, wobei aber in seinem Todesjahr die Ernte zu zwei Drittel an seine Erben und zu einem Drittel an die Kommende fällt. Bei unsachgemäßer Bewirtschaftung fällt der Hof sofort an die Kommende zurück.

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Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm
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