Müller- und Mühlenordnung (abrede) zu Offenburg. [1.] Die Müller beider Mühlen sollen mit ihrem Gesinde dem Pfalzgrafen [derzeit Friedrich I.], vertreten durch den Keller zu Offenburg, huldigen und die Einhaltung des Vertrags geloben. [2.] Jeder Müller soll einen guten und im Mühlenhandwerk kundigen Knecht haben [3.] Jeder Müller soll mit seinen Knechten den armen Leuten Tag und Nacht bei der Mühle aufwarten und insbesondere nicht während der Nacht die Mühle verlassen, außer mit Erlaubnis des Schaffners. [4.] Korn, das ohne Abgabe des Mahllons (molter) gemahlen wird, verfällt dem Pfalzgrafen. [5.] Nach alten Herkommen sollen für das Mahlen von einem Viertel Korn höchstens 1 Pfennig und ein Vierling Korn Mahllon genommen werden. [6.] Jeder Müller soll gegenüber einem Mühlmeister, unter Wahrung einer eintägigen Ankündigung, seinen Kasten leeren, das Korn "uß fassen" und an sein Kerbholz zur Erfassung der Abgaben an den Pfalzgrafen und Schaffner schneiden. [7.] Das Billmehl soll nach altem Herkommen aufbewahrt werden. [8.] Die Müller sollen dem Armen und Reichen "zu laden und zu entsladen" gleichermaßen behilflich sein und keine Geschenke annehmen. [9.] Die Müller sollen kein Vieh treiben und keine Hühner in ihren Mühlen halten. [10.] Die Müller sollen, außer zum Nutzen der Mühle, keinen Unschlitt gebrauchen oder vertreiben und auch, außer im Beisein eines Mühlmeisters, keinen Unschlitt von den Metzgern holen. [11.] Die Müller sollen nicht mehr fischen, sondern bei ihren Mühlen bleiben und den armen Leuten aufwarten. [12.] Ohne Beantragung beim Schaffner sind keine Bautätigkeiten an den Mühlen vorzunehmen. [13.] Die Müller sollen auf die Mühlteiche achtgeben und dem Teichmeister Gebrechen anzeigen.