Petter Stöb von Grubingen [Gruibingen, Kr. Göppingen], wegen Untätigbleibens bei dem Schlaghandel zwischen seiner Hausfrau und Lienhart Dietzens Eheweib von Gruibingen, bei welchem ersterer "ain Kind abgangen" [vgl. UF 1330] zu Göppingen gef., wird nach Fürbitten auf künftiges Wohlverhalten hin aus dem Gefängnis entlassen, verspricht, sich gegenüber seiner Ehefrau in Zukunft freundlich, tugendhaft und wohl zu verhalten, ihr die von Lienhart Dietzens Eheweib zu zahlenden 20 fl Abtrag zu eigener Verwendung zu belassen, seine Atzung und sonstige abgelaufene Kosten selbst zu bezahlen und schwört U.