Bischof Hermann von Konstanz setzt im Zusammenhang mit seiner in päpstlichem Auftrag geführten Untersuchung des Rechts Graf Ulrichs V. auf kirchliche Zehnten (vgl. WR 6362) die jährliche Kompetenz des Pfarrers zu Balingen und eine neue Zulage von zwei Fuder Stroh und 40 Malter Spelt fest.