Landgerichtsentscheidung. Vor Johann Geratz Sohn, Schultheiss, Tielgin Rychwyns Sohn, Gelis Wientzen, Tielman Sluyne, Herman Koegelberg und Hennes Koch, Schöffen zu Godesberg, hat der Heisterbacher Professmönch Hermann van Berchem dem Hentz Vryheit von Plittersdorf gegenüber mehrere Pachtforderungen geltend gemacht, nämlich 1. zwei Ohm Wein, die Hentz der Abtei schulde, 2. 1 1/2 Ohm Wein, die Metza Vryheit, Hentzens Mutter, der Abtei jährlich zu zahlen hatte von einem Hause zu Plittersdorf und dahinter gelegenen 3 Viertel Weingarten, 3. 7 Viertel Wein von 7 Viertel Landes. Da Hentz demgegenüber behauptet hat, dass der Schuldbrief, den die Abtei über diese Schuld von ihm besitze, erledigt, ihm aber nicht ausgehändigt sei, so bringen die Schöffen, die den Fall nicht entscheiden können, die Sache vor die Schöffen zu Bonn als die höhere Instanz, deren Urteil dahin geht, dass Hentze die in dem Schuldscheine genannte Schuld an Hermann zu zahlen und die genannte Erbpacht regelmässig zu entrichten habe. Die Schöffen zu Godesberg sollen der Abtei darüber eine Urkunde ausstellen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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