Joachim, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, als des Hauses Ortenburg regierender G gestattet dem Paulus Reuttarner zu Schelnach, aus dem Heindlhof (danach gestrichen: beim Pfarrhof) zu Schelnach in der Hfm. daselbst, ein Lehen von der Grafschaft Ortenburg, für eine Messstiftung zu Zell eine jeweils zu Michaelis fällige Handgülte von 10 Schilling Pfennig zu bestimmen und diese auf das Gut zu Waldmaning im Landgericht Hengersberg, ebenfalls ein Lehen, darauf der Geörg sitzt, zu legen.; S: Ausst.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv