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Direktor und Deputierte der Landstände von der Ritterschaft des Herzogtums Jülich bezeugen, daß es in den Landen Jülich und Berg Herkommen ist, daß bei Tod des Vaters die Mutter, solange sie Witwe bleibt, Vormünderin ihrer Kinder ist. Ausf. Pap. 3 Petschaften, 3 Unterschriften.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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