Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht unter Berufung auf den 8. [!] Artikel der Goldenen Bulle das Kupferbergwerk am Eichelberg hinter Weinheim im Amt Starkenburg seinem Kanzleischreiber Johannes [Senger] von Wyle, dessen Erben und wen er dazunehmen mag. Der Pfalzgraf behält sich den ersten Anteil von 16 Anteilen vor, wobei er sich an den Samkosten beteiligen wird. Jeder soll vom Bergvogt 3 Feldbaue und einen Schirmbau erhalten, fremde Fürsten sind ausgenommen. Weitere Detailregelungen: [1.] Um die Fundgrube dürfen 16 Bergwerkslehen gelegt werden, je eines pro Anteilseigner. [2.] Dem Pfalzgrafen ist der Zehnt nach Bergwerksrecht vorbehalten; ebenso das Vorkaufsrecht; ebenso das Anlegen eines Erbstollens, für den der siebte Kübel als Abgabe hinzukommt. [3.] Der Pfalzgraf gewährt näher geregeltes freies Geleit. [4.] Für Streitigkeiten zwischen den Anteilseignern, Mitgewerken oder Gesellen soll ein von den Anteilseignern eingesetzter Bergrichter zuständig sein; außer in näher genannte Fällen, die vor das Hofgericht kommen sollen. [5.] Der Bergrichter kann Fälle an die Richter und Räte des Pfalzgrafen verweisen. [6.] Wer während seiner Arbeit am Berg dem Pfalzgrafen oder einem der Seinen schuldig wird, der soll dies vor seiner Abfahrt begleichen. [7.] Die Verleihung und Freiung erfolgt mit summarisch aufgelistetem Zugehör; wenn jemandes Erbe oder Eigen dabei geschädigt würde, ist das entsprechend zu vergelten. [8.] Den Anteilseignern soll Holz gegen einen angemessenen Preis verkauft werden dürfen. [9.] Alles Erz wird unter den Anteilseignern gebührlich aufgeteilt, danach kann jeder mit seinem Teil frei nach Bergwerksrecht handeln, wobei der Zehnt an den Pfalzgrafen zu beachten ist. [10.] Anteilseigner und Mitgewerke sind für das Bergwerk von Steuer oder ähnlichen Beschwernissen - jenseits des genannten Zehnten und Vorkaufsrechts - befreit. [11.] Die Anteilseigner sind für die nächsten 6 Jahre von Vorkaufsgeldern befreit, danach pro Mark Silber einen rheinischen Gulden schuldig, und wenn dann das Bergwerk einen merklichen Ertrag an Silber bringt, pro Mark zwei römische Gulden. [12.] Ungeschmolzenes und silberhaltiges Erz darf nach den 6 Jahren nur mit Wissen des pfalzgräflichen Knechts verkauft werden. [13.] Mit Wissen des Bergvogts und Bergrichters dürfen die Anteilseigner ihre Anteile verkaufen, jedoch nicht an andere Fürsten. [14.] Die Anteilseigner sollen sich wegen der Samkost einigen, bei Säumnissen verliert der Säumige seinen Anteil. [15.] Wenn das Bergwerk ertragreich ist, sollen der Pfalzgraf und die Anteilseigner eine Ordnung nach Bergwerksrecht aufsetzen, wozu der Pfalzgraf seinen Schirm verspricht, sich aber Änderungen aufgrund seines Zehnt- und Vorkaufsrechts vorbehält. [16.] Wer außerhalb des Bezirks und der Fundgruben arbeiten möchte, der soll das vom Bergvogt zu Lehen empfangen, die Bergordnung beachten und den Zehnten bezahlen. [17.] Der Pfalzgraf behält sich und seinen Erben unter Beteiligung seiner Räte und der Gewerken die Änderung vor. [18.] Den Amtleuten wird befohlen, diese Verschreibung zu beachten, die Anteilseigner dabei zu schützen und sie zu schirmen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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