Hintergrund dieses Verfahrens wie des vorausgehenden (RKG 392 (B 931/3465)), auf das in Teilen verwiesen wird, ist die Erbteilung unter den Töchtern des Vit Arnold von Landsberg, in diesem Fall die Frage, ob die 3. Tochter Anna Louisa, da sie in den geistlichen Stand eingetreten war, ihren Erbanteil nach Entrichtung der geistlichen Aussteuer (3500 Rtlr.) und eines jährlichen Spielpfennigs (60 Rtlr.) gemäß dem väterlichen Testament ihrer ältesten Schwester (Appellantin) überlassen mußte oder an ihre 2. Schwester Isabella Franziska (Frau des Appllaten) abtreten konnte. Der Appellant erklärt, der Fall sei durch rechtskräftig gewordenes Urteil des jül.-berg. Geh. Rates von 1716 zu seinen Gunsten entschieden, und wendet sich unter Verweis auf weitere Formfehler dagegen, daß er auf eine Nullitätsklage des Appellaten hin am jül.-berg. Hofrat erneut aufgenommen und, ohne daß er gehört worden wäre, eine Untersuchungskommission angeordnet wurde. Als Intervenient bestreitet der Herzog die Zulässigkeit der RKG-Appellation aus einem Possessionsverfahren und gegen ein Interlokut und bemängelt, daß nicht vorgängig Schreiben um Bericht erging.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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