Die Brüder Heinrich [XII.] und Günther [XIV.] (Gunther), Grafen von Schwarzburg und Herren zu Arnstadt, schließen ein Bündnis mit Friedrich [III.], Balthasar und Wilhelm [I.], Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen{1}. Die Grafen von Schwarzburg[-Arnstadt] verpflichten sich für sich und ihre Erben, keine Bündnisse gegen die Land- und Markgrafen sowie deren Erben einzugehen und diesen gegen unrechtmäßige Angriffe beizustehen. Die Land- und Markgrafen sollen die Grafen von Schwarzburg[-Arnstadt] ebenfalls gegen Unrecht schützen. Die Grafen von Schwarzburg sichern zu, den Land- und Markgrafen ohne Widerspruch gehorsam zu sein. Die Land- und Markgrafen sollen die Grafen von Schwarzburg[-Arnstadt] bei den Rechten belassen, die deren verstorbener Vater innehatte. Gegenseitig wird vereinbart, dass Bürger einer Vertragspartei nur dann in Städte der anderen Vertragspartei aufgenommen werden sollen, wenn sie sich zuvor gegen Beschuldigungen ihrer bisherigen Herren gerechtfertigt haben. Vorwerke und andere Güter im Gebiet ihrer bisherigen Herren sollen diese Bürger binnen Jahr und Tag verkaufen. Der Sühnebrief (sonebrief) zwischen den Vätern der Vertragspartner{2} soll in Kraft bleiben. Für den Fall von Gefangennahmen bei der gemeinsamen Kriegführung wird folgendes bestimmt: [1.] Wenn beide Seiten mit mindestens einem Vertreter persönlich anwesend sind, sollen die Land- und Markgrafen den besten und die Grafen von Schwarzburg[-Arnstadt] den zweitbesten Gefangenen erhalten. Die übrigen Gefangenen sollen nach der Zahl der beiderseitigen bewaffneten Leute geteilt werden. [2.] Wenn sich die Land- und Markgrafen durch Hauptleute vertreten lassen, soll der dritte Pfennig [vom Lösegeld] des besten Gefangenen sowie das darüber hinausgehende Geld (uberlei gelt), das dieser Gefangene noch gibt, an die Grafen von Schwarzburg[-Arnstadt] fallen. Die übrigen Gefangenen sollen nach der Zahl der beiderseitigen bewaffneten Leute geteilt werden. [3.] Wenn sich beide Seiten durch ihre Hauptleute vertreten lassen, sollen die Gefangenen nach der Zahl der beiderseitigen bewaffneten Leute geteilt werden. - Die Grafen von Schwarzburg nehmen folgende Personen aus dem Bündnis aus: Graf Günther [XII.] von Schwarzburg zu Schwarzburg, Graf Ulrich [I.] von Hohnstein, Heinrich [VI.] d. J., Vogt von Gera, Borso von Riesenburg und Graf Günther [XXX.] von Schwarzburg, Sohn Graf Johanns [II.] von Schwarzburg. Falls die Land- und Markgrafen Anschuldigungen gegen die ausgenommenen Personen haben sollten (in schulden oder in czu czusprechen hetten), sollen die Grafen von Schwarzburg[-Arnstadt] binnen drei Wochen dafür sorgen, dass die Land und Markgrafen ihr Recht erhalten. Falls dies nicht gelingt, soll das Bündnis auch gegen die ausgenommenen Personen gelten. Falls die Land- und Markgrafen in der Weise eine Teilung vornehmen sollten, dass die Vasallen (manschaft) von der Huldigung für alle drei losgesagt werden, soll das Bündnis nur noch gegenüber demjenigen gelten, dem Thüringen zufällt. Die Aussteller geloben die Einhaltung der Vereinbarungen an Eides statt. - Siegel der Aussteller angekündigt. 1 Ursprünglich stand hier versehentlich zuerst der Markgrafentitel. Dieser wurde jedoch vom Schreiber der Urkunde durchgestrichen und in der üblichen Reihenfolge hinter dem Landgrafentitel angefügt. 2 Hier ist wohl der Vertrag von 1343 März 10 gemeint, mit dem Günther XI. von Schwarzburg-Arnstadt aus der Grafenfehde gegen den Land- und Markgrafen Friedrich II. ausschied (vgl. Wilhelm Füßlein, Die Thüringer Grafenfehde, in: Beiträge zur thüringischen und sächsischen Geschichte. Festschrift für Otto Dobenecker zum siebzigsten Geburtstage, Jena 1929, S. 127).