Dietrich von Moers (Moirse), Propst, Friedrich von Orsbeck (Oirsbeke), Kantor, Basilius von Rees (Reyss) und Peter von Sobernheim (Sobbernheym), Kanoniker der Kirche St. Cassius zu Bonn, sowie der Knappe Gerard von Meckenheim (-heym), Schultheiß der Bonner Kirche namens des Dekans und Kapitels von St. Cassius in ihrem Hof zu Meckenheim, hielten das ungebotene Geding auf dem Hof von Meckenheim ab. Das Gericht war durch die Hofesglocke einberufen worden. Schöffen und Geschworene waren versammelt und Bann und Friede durch den Schultheiß geboten. Die Maße wurden vom Müller zur Prüfung herbeigebracht. Die Abwesenden, deren Erscheinen Pflicht war, wurden gerügt, und verschiedenes wurde mit den von den Schöffen verlangten 3 Achten gerügt. Und weitere übliche gerichtliche Akte wurden zur Wahrung der Rechte des Dekans und Kapitels und ihres Hofes vollzogen. Der Kanoniker Peter mahnte dann in der Volkssprache den Hofesschöffen Henno vpp me Rech unter seinem Treueid, sich mit den anderen Schöffen zu beraten und zu berichten, wem man die Herrlichkeit zu Meckenheim zuerkennt. Der anwesende Edelherr Friedrich von Tomburg (Toynburgh, Th-) hörte die Aufforderung und erhob Einspruch: Das Kapitel möge auf seine Zinse, Pachten usw. dingen, auf seine Herrlichkeit zu Tomburg aber wolle er nicht dingen lassen. Darauf antwortete Propst Dietrich in deutscher Sprache: Lieber Oheim, wir sind hergekommen, um zu hören, was die Schöffen und Geschworenen unseres Gotteshauses uns und unserem Gotteshaus hier zu Meckenheim weisen, nicht um auf die Herrlichkeit zu Tomburg zu dingen. Da gestattete Friedrich den Schöffen und Geschworenen, auf die Fragen des Kanonikers über die Herrlichkeit zu weisen. Dann forderte Henno alle dazu Berechtigten auf, ihm zur Beratung zu folgen. Die Schöffen und Geschworenen versammelten sich und berieten. Nach ihrer Rückkehr antwortete Henno namens aller Schöffen und Geschworenen in deutscher Sprache: Die Herrlichkeit zu Meckenheim weisen wir dem Dekan und Kapitel und ihrer Kirche St. Cassius zu Bonn binnen ihren Rainen und Steinen zu. Als nächstes fragte Peter, wem sie Grund, Eigentum und Gericht zu Meckenheim weisen. Nach Beratung ließen sie den Schöffen Magister Johann Faber antworten: Grund, Eigentum und Gericht zu Meckenheim weisen wir dem Kapitel von St. Cassius und seiner Kirche zu Bonn binnen ihren Rainen und Steinen. Des weiteren fragte Peter, wem sie die Maße, nass und trocken, Backen und Brauen weisen. Sie antworteten durch den Schöffen Konrad Cloeckener, dass sie Maße, Backen und Brauen dem Kapitel weisen und dass Schöffen, Geschworene und Gemeinde zu Meckenheim diese von alters her von des Kapitels wegen gehabt und gebraucht haben. Weiterhin fragte Peter, wem sie Frevel in Busch und Feld zu Meckenheim zuerkennen. Sie antworteten durch Henno uppme Rech, dass die diese Übergriffe dem Kapitel zuweisen, von dem sie und die Nachbarn zu Meckenheim dies haben und gebrauchen. Weiter fragte Peter, wer Stock und Bifang halten müsse. Sie antworteten durch den Schöffen Hennekin Platz, der Stock des Kapitels soll auf seinem Hof zu Meckenheim stehen und so geschmiedet sein, dass ein Missetäter, der binnen Rainen und Steinen des Kapitels ergriffen und in den Stock gesetzt wird, sicher darin verwahrt werden kann. Sodann begehrte Peter, sie sollten weisen, wie mit einem entdeckten Missetäter verfahren werden sollte. Sie antworteten durch Johann Faber, der Bote des Kapitels allein soll diesen ergreifen, und wenn er dessen nicht mächtig ist, soll er den Boten des Vogts zu Hilfe rufen, der ihm beistehen soll, bis der Missetäter im Stock sicher verwahrt ist. Er soll den Missetäter 3 Tage lang im Stock halten auf Kosten des Kapitels. Und wenn dann mächtige Magen und Freunde des Missetäters ihn mit Gewalt befreien wollen und die Boten das nicht abwehren können, soll man die große Glocke läuten und die Gemeinde zur Folge und Hilfe aufbieten, die gewaltsame Befreiung zu verhindern. Wenn der Missetäter nach dem dritten Tag noch unverurteilt und ungerichtet im Stock sitzt, kann der Bote des Kapitels ihn herauslassen und auf eine gemeine Straße führen bis zu einer Wegscheide und dort gehen lassen, wohin er will. Dann verlangte Peter, die Schöffen und Geschworenen sollten weisen, wer der Vogt ist, der richten kann. Sie antworteten durch den Schöffen Henno Kruypp, das ist der Herr von Tomburg. Darauf fragte Peter, da Grund, Eigentum und Herrlichkeit der Bonner Kirche zugewiesen sind, von wessentwegen der Herr von Tomburg die Macht zu Meckenheim hat. Sie antworteten durch den Schöffen Konrad Cloeckener, der Herr von Tomburg kann das tun von wegen des Kapitels von St. Cassius. Auf die anschließende Frage, wem man den Glockenschlag zu Meckenheim zuerkennt, antworteten sie durch Henno Kruypp, mit der einen Kirchturmsglocke läutet man zum Geding der Kapitel von St. Cassius und St. Mariengraden zu Köln, mit den anderen einem jeden gemäß Bedürfnis. Sodann fragte Peter, da Grund, Eigentum und Herrlichkeit zu Meckenheim dem Kapitel und Gotteshaus zu Bonn zugewiesen sind, ob sie außerdem noch jemandem mit Eid und Huldigung verbunden sind. Sie antworteten durch Henno vppme Rech, die Schöffen und Geschworenen schulden zu Meckenheim binnen Rainen und Steinen des Kapitels und der Kirche St. Cassius niemandem sonst Eide und Huldigung als eben diesen, von denen sie ihr Erbe und Gut haben. Und sooft dem Vogt dort sein Geding zu halten obliegt, soll er bzw. sein Schultheiß die Schöffen zu dem Geding bitten, ihnen aber nicht gebieten. Schließlich wurden die Schöffen und Geschworenen von Peter gefragt, da Grund, Eigentum, Herrlichkeit, Hoch- und Niedergerichte u.a. der Bonner Kirche zugewiesen sind, wofür man zu Meckenheim den Herrn von Tomburg hält und mit welchem Recht er und die Seinen alljährlich die Bonner Kirche zu Meckenheim schwer schädigen, indem er den Hof überfällt, Pferde einstellt und die Ernte vernichtet, verfüttert oder raubt. Während die Schöffen über ihr Urteil nachdachten, verbot ihnen Friedrich, Herr zu Tomburg, wutentbrannt unter Androhung schwerer Strafen, darüber zu weisen. Wer das wage, dem wolle er die Zunge herausreißen; er wolle lyveloirs, seyloyss ind guedeloyss werden, ehe er dies zulasse. Daher wagten die Schöffen nicht zu weisen, sondern antworteten durch Henno vp me Rech, das Kapitel mag ihnen erlassen, jetzt zu weisen, wegen der Drohung des Herrn von Tomburg, der ihnen wohl Schlimmes antun kann. - Instrumentierungsersuchen des Propstes und der 3 Kanoniker von St. Cassius. - Namen der Schöffen, die das Vorstehende gewiesen haben, und der anwesenden Geschworenen: Henno vp me Rech, Magister Johann Faber, Johann Platz, Henno Kruypp von Friesdorf (Vriestorp), Konrad, Sohn des Goswin Cloeckener, Hentzo von Wynteren, Theilgin Bertken, Johann Hangelair, Wynkin Hangelair, Henno Schroder, Sipghin Platz, Henkin Elgeri, Geylmann der Junge, Johann, Sohn Wilhelms, und Ludwig Kouffman, der Bote des Kapitels. - Zeugen: Friedrich, Herr von Tomburg, die Jungherren Friedrich von Tomburg der Jüngere und Johann, Burggraf zu Rheineck (Rynecke), Bruno Hack, Kanoniker von St. Mariengraden zu Köln, Heinrich von Meckenheim, Pastor ebenda, Ritter Johann Scheyffart von Kühlseggen (Kudelsecke), der vorgenannte Schultheiß Gerard und sein Bruder Konrad von Meckenheim, Knappen, Dietrich von Godesberg (Gudesbergh), Henno, Sohn Gerlachs, Henkin, Sohn der Clara, Winand Cloeckenerssoen, Henno Maich, Gerlach Brunynck, Henno Iungen soen, Gebrüder in Meckenheim. ... 1412 indictione quinta mensis Ianuarii die decima octava ... in curte in Meckenheym ... Acta fuerunt hec ...

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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