Klage gegen die Einrichtung einer städtischen Frachtschnellwaage, die Einstellung eines Bestätters zur Erhebung der Frachtgelder und gegen die Vereinbarung einer neuen Frachtliste zwischen den Städten Amsterdam und Köln am 11. Mai 1791. Diese Neuerungen würden den Niedergang des niederrheinischen Schifferstands bedeuten, denn die Frachtliste wiese (1) eine Frachterhöhung in den meisten Gütern im Vergleich zur alten Frachtliste von 1779 auf, setze (2) den Frontaler von 114 auf 112 1/2 Stüber herunter und vermindere (3) das Frachtgewicht von 128 Pfund pro Zentner auf 120 Pfund pro Zentner und (4) den Frachttaler von 64 auf 61 1/2 Albus. Der Schiffer soll von jedem Frachttaler 1 Stüber Waage- und Hafengeld an die Stadtkasse und 3/8 Stüber an den Bestätter zahlen. Für den Kölner Rheinhandel ergäben sich folgende Nachteile: Die Güter würden zum Schaden von Zöllnern, Kaufmannschaft und Schiffern vom Rhein abgezogen, Transitgüter litten noch mehr als ohnehin schon (durch das Umladen auf oberländische Schiffe), Unterschlagungen und Betrügereien seien möglich, da die holländischen Schiffer das Gewicht ihrer Ladung im Frachtbrief nicht angeben müssen, und letztlich verzögere sich die gesamte Güterversendung von vorher 4 auf nun ca. 13 Tage. Durch diese Neuerungen würden die Interessen aller rheinischen Kurfürsten, die kaiserl. Wahlkapitulation, Reichsgesetze, wie z. B. der Westfälische Frieden, und das „Wohl Teutschlands“ verletzt. Zur Verhinderung der neuen Frachtwaage und -liste läßt der Kölner Erzbischof im Jahr 1791 dreimal den Rhein sperren. Mit der Frachtwaage hängen das Stapelrecht und erzstiftische Hoheitsansprüche zusammen. Die Stadt Amsterdam, der niederrheinische Schifferstand und König Friedrich II. von Preußen sprechen sich jedoch für die Einrichtung der städtischen Frachtwaage und für die neue Frachtliste aus, da dies von Nutzen für den niederrheinischen Handel wäre.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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