Kurfürst Friderich von der Pfalz entscheidet in einem Streite zwischen Ott dem Schenken von Erbach einesteils und Jorg von Hardheim, Dietz von Durn und Hans During andernteils. Laut seines "Übertragsbriefes" hat er die Fehde zwischen den beiden Parteien eingestellt und sie für den obigen Tag vor sich und seine Räte befohlen. Da klagt nun Schenk Otto, daß sich seine Gegenpartei in einer Leistung für ihn ungebührlich verhalten habe. Danach hätten sie ihn mit ihren Helfern befehdet, beschädigt und auf ihn gepfändet. Etliche der Seinigen hätten sie getötet und einen Teil an Leuten, Zinsen und Gülten zu Hardheim noch in ihrem Besitz. Dagegen wandte die Gegenpartei ein, Schenk Ott habe sie für 315 fl. Gültablösung zur Bürgschaft für Arnolt Kreyss erbeten. Dazu habe er ihnen in einer Verschreibung bei seinem Treuen an Eides statt versprochen, sie ohne allen Schaden ihrerseits aus der Bürgschaft zu lösen. Das hätte er aber nicht getan, weshalb sie zur Leistung gemahnt worden wären. Sie hätten geleistet, Unglimpf und Schaden empfangen. Da sie sich bei Arnolt los kaufen mußten, seien sie gezwungen gewesen, zu "redlicher Fehde und Feindschaft" zu greifen. Sie hätten für 1500 fl. Pferde verleistet, wofür sie einen Belegzettel beilegten. Darauf entscheidet der Kurfürst mit seinen Räten, daß alle Fehde beendet, alle bisherigen Vereinbarungen kraftlos sein sollen. Alle gegenseitigen Ansprüche sollen aufgehoben sein. Hierin sind inbegriffen die Gemeinde und die Einwohner zu Hardheim, die dem Schenken gehören; er soll sie unangefochten lassen. Außerdem soll er 391 fl. in 3 Tagen und 6 Wochen zu Heidelberg in eines Wirtes oder Bürgers Haus, das die drei ihm bestimmen, ihnen bezahlen. Den auf ihre Treue an Eidesstatt angegebenen Schaden soll der Schenk ebenfalls mit dem Hauptgeld entrichten, doch soll Jorg nicht über 500 fl., Dietz nicht über 400, und Hans nicht über 160 fl. verlangen. Da verlangt Jorg bei seiner Treue 500 fl., Dietz von Durn 280 fl., Hans During 110 fl., was mit dem Hauptgeld 981 fl. macht. Gegen Zahlung dieser Summe erhält der Schenk eine Quittung, die Schuld- und Bürgenbriefe und die Verschreibung für Arnolt Kreyssen. Solange er die Summe nicht entrichtet, sind die drei berechtigt, alles, was er in Hardheim hat, zu behalten und um die obgenannte Summe zu versetzen u. zu veräußern jedoch nur unter dem Vorbehalt der Wiederlösung durch den Schenken, bezahlt er, so soll er seine Hardheimer Besitzungen wieder erhalten.