Mehrere genannte Erzbischöfe und Bischöfe erteilen allen denjenigen, die an genannten Festtagen das Kloster Allerheiligen oder das mit diesem Kloster vereinigte, außerhalb der Mauern Straßburgs gelegene Kloster der Sackbrüder besuchen, ferner denjenigen, die etwas zur Kirchenfabrik oder zum Unterhalt der genannten Klöster in Bezug auf Baulichkeiten, Ornamente und Lichter beitragen oder schließlich auf dem Todenbette den Klöstern einen Teil ihrer Habe testamentarisch überlassen, einen 40-tägigen Ablaß.