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Wilhelm Gremlich von Jungingen zu Hasenweiler beurkundet, dass sich sein Eigenmann Jakob Buchmüller in der Buchmühle heute gegen Zahlung einer Summe Geldes in nicht genannter Höhe von seiner Leibherrschaft freigekauft hat. Also spricht der Aussteller auch namens seiner Erben genannten Jakob von seiner Leibeigenschaft "vnd aller deshalben herunder [= herrührender] verwandtnus" quitt, frei, ledig und los, verzichtet auf sein bisheriges Eigentum mit allen hieraus erfließenden Gerechtigkeiten, Ansprüchen und Forderungen und gestattet ihm, ab jetzt andernorts Bürgerrecht, Schutz und Schirm, auch neuerliche Leibeigenschaft bei Herren oder Städten "vnd sunst allenthalben, wo er will" zu suchen oder anzunehmen, wobei er von seiner oder seiner Erben Seite keine Hinderung zu gewärtigen hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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