Die Appellanten werfen den Appellaten vor, sie mit einer Abgabe, die eine ausschließliche Personallast sei, unberechtigt belegt zu haben. Nach einer ersten Anordnung, die Appellanten nicht mit neuen Abgaben zu belasten, hatte die Vorinstanz dann der Heranziehung der Appellanten zu einer bestimmten Umlage (kaiserliche Fouragelieferungen) zugestimmt und die zwangsweise Beitreibung genehmigt. Die Appellanten sehen sich dadurch in ihren althergebrachten Rechten beeinträchtigt und die Exekution als Gewaltmaßnahme trotz eingelegter Appellation. Sie verweisen auf gleichzeitige Versuche, die kurkölnische Grafen- und Ritterschaft zu den Kriegslasten heranzuziehen, über die ebenfalls am RKG verhandelt werde. Die Vorinstanz verweist auf die außergewöhnliche Schwere der Kriegslasten, derentwegen auch sonst befreite Personengruppen herangezogen werden müßten, zumal die Appellanten von den hohen Einquartierungslasten, die die Einwohner zusätzlich hätten tragen müssen, frei geblieben seien. 1. Juni 1677 Citatio ad videndum restitui (in integrum), nachdem der zustellende Notar die Ladung nicht in ordnungsgemäßer Form und nur dem Gerichtsschreiber zugestellt hatte. Die Appellaten bestreiten die Berechtigung dieser Restitution, da die meisten der Appellanten selbst graduierte Juristen seien, die sich mit Rechtsformen auskennen müßten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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