Anspruch auf Schutz vor Angriffen des Beklagten in Wort und Tat, Widerruf der erlittenen Beleidigungen und Schadenersatz in Höhe von 1000 Dukaten. Der Erzbischof von Mainz hatte dem weit über 50jährigen Seib das Kommando auf der Schweikartzburg zu Mainz, in der Residenz Aschaffenburg und in den beiden Zollstätten Höchst und Lahnstein übertragen. Als Franz Kaiser einen Teil seiner beweglichen Güter wegen „feindlicher Gefahr“ auf ein Schiffbringen ließ, soll Seib ihn an der Wache in Gegenwart von Offizieren und Knechten „aus widerwertigem erhitztem gemüth“ angegriffen haben. Am 23. Mai 1647 soll Seib „voller Weins“ auf offener Straße gedroht haben, Kaisers Sohn Heinrich wie „einen rasenden Hund“ niederzuschießen. Bei anderer Gelegenheit gab es eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen Seib und Kaisers Tochter und Sohn, in der Seib mit der Trommel Alarm schlagen ließ. Darüber hinaus erhob Kaiser weitere Vorwürfe. Seib streitet die Vorwürfe ab.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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