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9. Generalgouvernementskommissariat im Roerdepartement zu Aachen
AA 0635 Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635)
Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635)
Mitte Januar 1814 brach die französische Verwaltung im Roerdepartement zusammen. Vom 15. Januar – der Präfekt floh am 17. (Bericht Boellings vom 9. Juli 1814 in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 198, vgl. auch Schmilz, Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 35 (1913) S. 372) – bis 20. Februar herrschte – so ein späterer Bericht (Boelling am 25. April 1815 in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 293) – "gänzliche Auflösung der Verwaltung". Bevor der zum Generalgouverneur vom Niederrhein ernannte preußische Geheime Staatsrat Johann August Sack eintraf, hatte der Gouverneur des benachbarten Generalgouvernements Berg zunächst den Regierungsrat Ernst Sack und nach dessen Abgang nach Trier den Appellationsrat Moritz Boelling als Gouvernementskommissar nach Köln abgeordnet, von wo aus er für das Roerdepartement im Namen des Generalgouverneurs für eine provisorische Wiederaufrichtung der Verwaltung sorgen sollte (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 29). Am 10. März 1814 trat Sack, nachdem sein Bruder kurzfristig die provisorische obere Leitung aller Militär- und Zivilangelegenheiten des von den verbündeten Mächten eingesetzten Generalgouvernements übernommen hatte, sein Amt an, und am 11. März 1814 erließ er die grundlegende Verwaltungsordnung (Journal I, Nr. 2 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3491, S. 1577-1579). Getreu dem in der Leipziger Konvention vom 21. Oktober 1813 formulierten Grundsatz blieb der Verwaltungsaufbau – von wenigen Ausnahmen abgesehen – wie er durch das französische Gesetz vom 28 pluviöse an VIII (17. Februar 1800) geschaffen worden war, bestehen. Lediglich die Bezeichnungen änderten sich: Es wurden umbenannt die Präfekten in Generalgouvernementskommissare, die Unterpräfekten in Kreisdirektoren, die Maires in Bürgermeister, in der Hauptstadt Aachen in Oberbürgermeister, die Munizipalräte in den Städten in Stadträte, in den Landgemeinden in Schöffen, bei den Justizbehörden die Procureurs in Prokuratoren, die Avoues in Anwälte und die Huissiers in Gerichtsvollzieher, in der Finanzverwaltung (vgl. die Verordnungen vom 26. und 28. März 1814, Journal I, Nr. 9, 10 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3502, S. 1602 – 1605, Nr. 3504, S. 1606) die Domänendirektoren in Renteioberaufseher, die Domäneninspektoren und -verifikatoren in Renteiaufseher, die Domänenempfänger in Rentmeister, die Steuerdirektoren und -Inspektoren in Steueroberaufseher, die Steuerkontrolleure in Steueraufseher, die Percepteurs in Steuerempfänger. Die Gouvernementskommissare übernahmen die Geschäfte der vormaligen Präfekten, dazu die Sorge für die Ausführung aller Verordnungen des Generalgouverneurs. Die Generalräte, die Sack als "unter französischem Despotismus ohnedies zu bloßen Formen herabgewürdigte Institute" bezeichnete, wurden nicht wieder in Tätigkeit gesetzt. An ihre Stelle trat beim Generalgouverneur eine mit Vertretern aus allen drei Departements besetzte Landesdeputation. Die Präfekturräte wurden dagegen wiederbelebt. Ihre Mitglieder erhielten die Bezeichnung Landesdirektorialräte. Sie übernahmen einerseits die Aufgaben der französischen Präfekturräte, waren darüberhinaus aber verpflichtet, auf Anordnung des Gouvernementskommissars einzelne Aufträge oder die Bearbeitung ganzer Geschäftsabteilungen in seinem Büro zu übernehmen (Verordnung vom 12. April 1814, Journal I, Nr. 23 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3520, S. 1638)). Der provisorisch mit der Wahrnehmung der Funktionen des Generalgouverneurs im Roerdepartement betraute Appellationsrat Boelling wurde von Sack am 11. März 1814 zum Gouvernementskommissar des Roerdepartements mit Sitz in Aachen bestimmt (Journal I, Nr. 2, Abs. 2 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3491, S. 1577) und am 12. März 1814 ernannt (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 931, Bl. 9). Damit trat er direkt die Nachfolge des letzten französischen Präfekten an. Am 11. April 1814 traf er in Aachen ein, wo er Wohnung im Präfekturgebäude nahm (Journal I, Nr. 17). Die vordringlichste Aufgabe Boellings war es, zur Wiederingangsetzung der Verwaltung, insbesondere der Finanzverwaltung – Domänen-, Stempel-, Einregistrierungs- und Hypotheken- sowie Steuerverwaltung – die vakanten Stellen zu ermitteln und dem Generalgouverneur gegenüber Vorschläge zu ihrer Neubesetzung zu machen. Die Arbeiten wurden erschwert dadurch, daß sich die Akten der ehemaligen Präfektur in einem desolaten Zustand befanden. Vor seiner Flucht hatte der Präfekt, dem keine Zeit mehr geblieben war, die Registratur außer der des Bureau particulier zu flüchten, den Befehl erteilt, alle Akten durcheinander zu werfen, und Boelling mußte sie zunächst einmal ordnen lassen (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 952). Darüberhinaus waren das sog. Präfekturarchiv bzw. Archiv des Roerdepartements, d. h. die Archive der aufgehobenen Stifte und Klöster und Teile der großen Landesarchive, und andere Akten wie z. B. die der Domänendirektion Aachen und der Unterpräfektur Aachen auf Anordnung des Präfekten nach Maastricht gebracht worden und konnten erst im Juni 1814 zurücktransportiert werden. Und schließlich hatten einzelne Beamte wie z. B. der Steuerdirektor Lerat und die Domänenempfänger von Heinsberg, Aachen und Bergheim Akten mitgenommen, die erst von Frankreich reklamiert werden mussten, was im ersten Pariser Frieden (§ 31) ausdrücklich vereinbart wurde und zu aufschlußreichen Nachforschungen über den Verbleib führte (vgl. Oberpräsidium Köln Nr. 240, Bl. 39-129; Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 13, 21, 85, 935, 944, 945, 1048, 1145, 1892, 1893, 2002, 2494; Regierung Aachen Nr. 2028, 2047). Der Zuständigkeitsbereich Boellings bei seinem Amtsantritt war das Roerdepartement in der räumlichen Erstreckung wie es in französischer Zeit bestanden hatte – mit Ausnahme des Kantons Wesel, der mit dem rechtsrheinischen Kleve und den Abteien Elten, Essen und Werden dem Generalgouvernement der Provinzen zwischen der Weser und dem Rhein eingegliedert worden war. Es gliederte sich wie bisher in die Bezirke (Arrondissements) bzw. Kreise Aachen, Kleve, Köln und Krefeld, die von Kreisdirektoren an Stelle der früheren Unterpräfekten geleitet wurden. Die Vereinbarungen der verbündeten Mächte nach dem Friedensschluß von Paris am 30. Mai 1814 brachten für das Gouvernementskommissariat zu Aachen gewisse Veränderungen in der territorialen Zuständigkeit (Journal III, Nr. 68, S. 319, 322). Die Kantone Sittard und Heinsberg wurden zur Erleichterung der Verwaltung dem neu geschaffenen Maas- und Ourthedepartement zugewiesen, während dem Roerdepartement die näher an Aachen gelegenen Kantone Gülpen (Galoppe) und Herzogenrath (Rolduc) eingegliedert wurden. Diese Regelung galt ab 15. September 1814 (Verordnung vom 12. September, Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1179). Außerdem sollten der zum alten Herzogtum Geldern gehörige Distrikt Kessel und der zum Herzogtum Kleve gehörige Distrikt Oeffelt mit dem Roerdepartement vereinigt werden. Dabei stellte sich heraus, daß Kessel (bei Venlo) im Kanton Horst vom Kreis Kleve nie getrennt war (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1179, B1.35). Die Besitznahme von Oeffelt bereitete Schwierigkeiten und wurde erst am 4. November 1814 vollzogen (ebd. Bl. 54, vgl. auch ebd. Nr. 40, Bl. 3; Nr. 41, Bl. 79 – 89, 94, 121 – 140). Diese Ausdehnung des Roerdepartements hatte Bestand bis zur endgültigen Besitznahme der Rheinlande durch Preußen. Die Veränderungen, die an der Westgrenze durch die Schaffung des Königreichs der Niederlande stattfanden, wirkten sich entscheidend auf das Roerdepartement aus: da der größte Teil des Maas- und Ourthedepartements an Belgien abgetreten wurde – die Übergabe erfolgte am 12. Mai 1815 – und der der preußischen Regierung verbleibende Teil für die Bildung einer eigenen Departementalverwaltung nicht bedeutend genug war, wurde er dem Roerdepartement einverleibt. So wurde der Rest des Kantons Niederkrüchten dem Kreis Krefeld zugeschlagen, der Kanton Heinsberg und der Rest des Kantons Sittard wieder dem Kreis Aachen beigegeben, mit dem auch der Rest des Kantons Herzogenrath vereinigt blieb. Aus den Resten des Kreises Verviers, bestehend aus den Kantonen Malmedy, St. Vith, Kronenburg, Schieiden, Eupen und einem Teil des Kantons Aubel, wurde ein besonderer Kreis mit der Stadt Malmedy als Sitz der Kreisdirektion gebildet. Die Verwaltung dieses Kreises wurde dem bisherigen Generalsekretär von Düring übertragen (Erlaß des Generalgouverneurs vom 17. Mai 1815 in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1180 bzw. Amts-Blatt des Roerdepartement 1815, Nr. 306, S. 239; vgl. Journal V, Nr. 73, S. 573 f. vom 6. Juni 1815; Schultheiß, Erläuterungen zum geschichtlichen Atlas, S. 133 f.; Bär, Behördenverfassung, S. 86-88). Mithin bestand das Roerdepartement nunmehr bis zur Auflösung des Generalgouvernements bzw. der Gouvernementskommissariate am 23. März 1816 aus fünf Kreisen, den Kreisen Aachen, Kleve, Köln, Krefeld und Malmedy. Die definitiven Grenzregulierungen mit dem Königreich der Niederlande bzw. dem Großherzogtum Luxemburg erfolgten durch Verträge vom 26. Juni und 7. Oktober 1816 (vgl. Schultheiß, Erläuterungen zum geschichtlichen Atlas, S. 151-155 und Texte in der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1818, Anhang S. 77- 79, S. 113-128). Das Gouvernementskommissariat im Roerdepartement wurde, wie die anderen Kommissariate, am 23. März 1816 aufgelöst (Journal VIII, Nr. 38, S. 307 f., Amtsblatt für das Roerdepartement 1816, S. 163-165). Boelling erhielt wie seine Amtskollegen den Auftrag, alle noch zu bearbeitenden Sachen unter diesem Datum abzuschließen, für die Komplettierung der Akten zu sorgen und die Übergabe der Spezialakten – mit Ausnahme der Kassen- und Rechnungssachen – an die Regierungen vorzubereiten (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 52, Bl. 57 f.). Mit der endgültigen Bildung der Regierungen am 22. April 1816, der mehrere teils publizierte (vgl. die Besitznahmepatente vom 5. April 1815 und die Bekanntmachung betr. die künftige Einteilung und vorzubereitende Organisation der königlichen Rheinländer vom 10. August 1815. Journal V, Nr. 47, S. 355-358; Journal VI, Nr. 108, S. 825-827), teils nicht publizierte Pläne zur Organisation (vgl. Gerschier, Oberpräsidium, S. 22-25) vorausgegangen waren, wurden die einzelnen Kantone des Roerdepartements wie folgt verteilt (vgl. hierzu den Erlaß von Reimanns vom 23. März 1816 in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 937): Im Oberpräsidialbezirk des Großherzogtums Niederrhein kamen zur Regierung Aachen vom Kreis Aachen die Kantone Aachen, Burtscheid, Eschweiler, Monschau, Düren, Froitzheim, Gemünd, Linnich, Geilenkirchen, Heinsberg und Teile der Kantone Sittard und Herzogenrath, vom Kreis Krefeld der Kanton Krüchten, der Kanton Erkelenz (mit Ausnahme der Gemeinden Spenrath und Kuckum) und von dem Kanton Odenkirchen die Gemeinde Buchholz, vom Kreis Köln der Kanton Jülich und von dem Kanton Kerpen die Gemeinden Oberbolheim und Rath, vom Kreis Malmedy die Kantone Malmedy, Eupen, St. Vith, Schieiden, Kronenburg (mit Ausnahme der Bürgermeistereien Hallschlag und Steffeln) und der Preußen verbleibende Teil des Kantons Aubel (vgl. auch Amtsblatt Regierung Aachen 1816. Nr. l, S. 10-13). Im Oberpräsidialbezirk der Herzogtümer Kleve, Jülich und Berg kamen zur Regierung Köln die Kantone Köln, Brühl, Zülpich, Lechenich, Bergheim, Weiden, Kerpen (ohne die Gemeinden Oberbolheim und Rath) und vom Kanton Dormagen die Bürgermeistereien Stommeln und Worringen (vgl. auch Amtsblatt Regierung Köln 1816, Nr. 3, S. 5 f.), zur Regierung Düsseldorf die Kantone Krefeld, Neuss, Uerdingen, Neersen, Viersen, Odenkirchen (ohne die Gemeinde Buchholz), der Kanton Dormagen (ohne die Bürgermeistereien Stommeln und Worringen), der Kanton Eisen und vom Kanton Erkelenz die Gemeinden Spenrath und Kuckum (vgl. auch Amtsblatt Regierung Düsseldorf 1816, Nr. 4 f., S. 12 – 16), zur Regierung Kleve (vgl. auch Amtsblatt Regierung Cleve 1816, Nr. 2, S. 4 – 6) die Kantone Rheinberg, Moers, Kempen, Bracht, Xanten, Kaikar, Kleve, Kranenburg, Goch, Geldern und Wankum nach Abzug des an die Niederlande abgehenden Maasufers (Bekanntmachung vom 18. April 1816, [in:] Journal VIII, Nr. 47, S. 383-385). Am 11. April 1815 erließ Boelling unter der Bezeichnung "Organisation des General-Gouvernements-Commissariats im Roerdepartement" eine Geschäftsordnung, die die Bearbeitung der Geschäfte im Generalsekretariat und in den vier Abteilungen "Verwaltung", "Finanzen", "Militärwesen" und "Polizei" sowie in der Kalkulatur, der Kanzlei und der Registratur, wie sie sich in der Praxis bereits eingespielt hatte, im einzelnen regelte und die Grundlage für die weitere Arbeit bildete (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 937, 942). Als Generalsekretär übernahm Boelling aus der französischen Verwaltung Johann Wilhelm Koerfgen, der bis zu seiner Ernennung zum Landesdirektorialrat am 18. August 1814 mit Wirkung ab 1. September dieses Amt weiter versah (zum folgenden vgl. Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 32, 635, 636, 937). Sein Nachfolger als Generalsekretär wurde Dr. jur. Gottlieb Hoestermann, der nach seinem Studium in Bonn in mehreren richterlichen und Verwaltungsfächern angestellt und zuletzt Geheimer Sekretär einer Präfektur im damaligen Großherzogtum Berg war. Er nahm gleichzeitig die "Abteilung der Generalverwaltung" (IV. Division) mit wahr und blieb bis zur Auflösung des Gouvernementskommissariats in diesem Doppelamt. Die "Finanzpartie" (I. Division) wurde von Wilhelm Ritz bearbeitet, der vorher beim Finanzministerium des Großherzogtums Berg, zuletzt als Bürochefin der Partie der direkten Steuern, angestellt war. Der Landesdirektorialrat Stelzer bearbeitete bis zu seiner Wiederaufnahme des Militärdienstes Ende März 1815 (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 594) als Divisionscheffür ein gesondertes Gehalt – die Militärpartie (II. Division). Diese übernahm ab 6. bzw. 25. Mai 1815 Rojahn, den der preußische Finanzminister zur Anstellung nach Aachen geschickt hatte und der Staatsratsauditor im Königreich Westfalen gewesen war. Das "Polizeifach", zu dem auch die Kontrolle über die Unterbehörden und Dienstanstellungen gehörten (III. Division), bearbeitete Jakob Liessem, der in Bonn studiert hatte, sich in französischer Zeit erst Notariatsgeschäften gewidmet hatte und dann geheimer Sekretär einer Präfektur geworden war. An subalternen Beamten aus Köln bzw. Düsseldorf mitgebracht hatte Boelling den Sekretär und späteren Kanzleiinspektor Heinrich Wilhelm Balke, die Kanzlisten Friedrich Weise und Karl Anton Finckh (später Registratur), den früheren Sekretär des Zolltribunals in Düsseldorf Koch (expedierender Sekretär), den früheren Verifikator der Zölle im Herzogtum Berg Hecking und den ehemaligen Bürochef der Generaldomänenverwaltung des Großherzogtums Berg und den späteren Renteiaufseher Bernhard Breitbach (Generalgouvernement Niederund Mittelrhein Nr. 942). Ihre Posten in Aachen nicht verlassen hatten Cottres, Chef des Büros des Hauptrechnungswesens, zugleich mit dem Verkauf der Domänen beauftragt, Schwarz, Chef des Steuer- und Katasterbüros, Heymann, Chef des Büros des Kommunalen Rechnungswesens, Johann Wilhelm Joseph van den Dael, Commis des Verwaltungsbüros, besonders mit den Pensionen beauftragt, Holzmacher, Archivar, Greven, Archivwächter und Peter Wilhelm Schroeder, Hausmeister. Sie wurden zunächst provisorisch beibehalten und später – mit Ausnahme von Cottres, der im Juli 1814 zum letzten Mal in den Gehaltslisten erscheint – übernommen und teils in der Kalkulatur, teils in der Kanzlei eingesetzt. Welche Arbeit diese Beamten mit ihren untergeordneten Mitarbeitern in den rund zwei Jahren ihrer Tätigkeit leisteten, spiegelt das Aktenverzeichnis wider, das spätestens 1816 im Hinblick auf die Auflösung des Generalgouvernementskommissariats erstellt wurde (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 2). Es ist gegliedert nach den vier Divisionen, wobei die allgemeine Verwaltung an letzter Stelle steht und durch die Übernahme der Polizeibetreffe aus der dritten Division stark angewachsen ist. Auch hier findet sich eine Unterteilung in Sachgruppen bzw. Kapseln und eine Durchzählung der Akten nach fortlaufender Nummer. Das Verzeichnis diente als Grundlage für die Aufteilung der Akten auf die vier neu gebildeten Regierungen. SpezialVerzeichnisse in den Akten der Regierung Aachen (in Nr. 2068 – 2070 für die Regierungen Köln, Düsseldorf und Kleve) und der Regierungen Düsseldorf (Nr. 2543) und Köln (28 a) zeigen, welche Akten wohin gelangten. Nur die untrennbaren blieben unter der Obhut der Regierung Aachen in Aachen und mußten bei Bedarf angefordert und wieder zurückgegeben werden (vgl. den Vermerk in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 2 sowie die Verzeichnisse Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 2 a und 5, in Regierung Köln Nr. 2632). Durch verschiedene Abgaben der Regierungen gelangten die Akten im 19. Jahrhundert ins Archiv. Sie wurden zunächst vermischt mit denen des Generalgouvernements verzeichnet (vgl. Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 4). Später wurden auch sie nach dem alten Registraturverzeichnis geordnet und aufgestellt. Bei der Neuverzeichnung wurde die alte Ordnung im wesentlichen beibehalten. Als Ergänzung sind heranzuziehen die Akten der Regierungen Aachen, Düsseldorf, Kleve und Köln, die z. T. Vorakten aus dieser und der französischen Zeit enthalten und die zeitliche Fortsetzung bilden (vgl. Kurzübersicht Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, 3. Aufl. 1994, S. 99 – 139). Quellen und Literatur Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 2, 2a, 4, 5, 13, 21, 29, 32, 40, 41, 45, 52, 85, 198, 203, 293, 594, 632, 634ff, 931, 935, 937, 942, 944, 945, 952, 1048, 1145, 1179, 1180, 1423, 1892, 1893, 2002, 2494; Oberpräsidium Köln Nr. 240 Bl. 39-129; Regierung Aachen Nr. 2028, 2047, 2068-2070; Regierung Düsseldorf Nr. 2543; Regierung Köln Nr. 28 a, 2632. – Journal I, Nr. 2 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3491, S. 1577-1579), Nr. 9 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3502, S. 1602 – 1605), Nr. 10 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3504, S. 1606), Nr. 17, Nr. 23 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3520, S. 1638); Journal III, Nr. 68, S. 319, 322 (siehe Lottner, Sammlung I, Nr. 118, S. 168, 170); Journal V, Nr. 47, S. 355-358 (siehe Lottner, Sammlung I, Nr. 137, S. 201-205); Nr. 73, S. 573 f. (siehe Lottner, Sammlung I, Nr. 139, S. 207 ff.); Journal VI, Nr. 108, S. 825 – 827; Journal VIII, Nr. 47, S. 383-385. – Amts-Blatt des Roer-Departements 1815, Nr. 304, S. 237, Nr. 306 S. 239. – Amtsblatt Regierung Aachen 1816, Nr. l, S. 10-13; Amtsblatt Regieamg Düsseldorf 1816, Nr.4 f., S. 12-16; Amtsblatt Regierung Köln 1816, Nr. 3, S. 5f., Amtsblatt Regierung Cleve 1816, Nr. 2, S. 4-6.-Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1818, Anhang S. 77-95, S. l IS128.-Schultheis, Erläuterungen, S. 133f, S. 151-155. – Bär, Behördenverfassung, S. 76ff, 86-88. – Schmilz, Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 35 (1919) S. 372. – Gerschier, Oberpräsidiuni, S. 20-25. – Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurzübersicht, S. 99-139.
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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