Obligation
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 2176
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 6 Armenpflege: Quittungen, Obligationen
1686 Juli 25
Regest: Bürgermeister und Rat des Heil. Reichs Stadt Reuttlingen als Oberpfleger der Armenpfleg daselbst und Michael Helbling und Johann Jacob Finckh, beide des Rats und Administratores der Armenpfleg, urkunden:
Nachdem dieselbe zur Ablösung eines aufgekündeten Kapitals einer gewissen Summe Gelds benötigt hat, solches aber aus eignen Mitteln an barem Geld aufzubringen unmöglich gewesen ist, haben die genannten Oberpfleger und nachgesetzten Pfleger dem Johann David Mögling, Jctus (= Juris consultus), fürstl. württ. Rat und Hofgerichtsassessor, auch Consiliarius und Syndicus der freien, unmittelbaren Reichsritterschaft in Schwaben des Viertels am Neckar, Schwarzwald und der Ortenaw, zu Tübingen verkauft 37 Gulden 30 Kreuzer jährl. Gült, den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer, deren 90 einen Reichstaler tun, gerechnet, um 750 fl Hauptgut, die sie in barem Geld erhalten haben und zwar:
62 Stück französische, sächsische und städtische ganze Taler, jeden pro 1 Gulden 30 Kreuzer, = 93 fl -
28 Königstaler, jeden à 1 Gulden 40 Kreuzer, = 46 fl 40 Kr -
halbe u. Viertelstaler, auch ganze u. halbe Kopfstücke +) = 46 fl 20 Kr -
an guten Lüneburgischen ganzen und halben Gulden 59 fl -
und 1 silbern Ldneburgisches Stück 5 fl -
an guten Groschen und halben Batzen 500 fl,
also zusammen 750 fl.
Die 37 Gulden 30 Kreuzer jährl. Zins sind alle Zeit auf den Tag Jacobi in Tübingen völlig zu bezahlen aus genannter Pfleg sämtlichen Gefällen und Einkommen, besonders denen, welche in dem Herzogtum Württemberg liegen. Sie werden dem Gültkäufer um Hauptgut und Gült als Unterpfand verschrieben. Die Zinszahlung beginnt i. J. 1687. Bei Saumseligkeit in der Reichung des Zinses haben der Gültkäufer, dessen Erben, auch getreue Inhaber dieses Briefs das Recht, die Unterpfänder, auch, wenn an Gült oder Hauptgut etwas abginge, alle andere Hab und Güter der Pflegschaft, liegende und fahrende, anzugreifen, bis sie genugsam bezahlt sind. Wiewohl der Brief einen steten Kauf besagt, haben sie sich beiderseits dahin verglichen, daß nach Verfluß von 4 Jahren, gemäß des Herzogtums Württemberg Recht und Gewohnheit, jeder Teil Macht und Gewalt haben soll, diesen Kauf wieder aufzukündigen. Die Loskündigung soll 1/4 Jahr vor dem Termin geschehen.
Nachdem dieselbe zur Ablösung eines aufgekündeten Kapitals einer gewissen Summe Gelds benötigt hat, solches aber aus eignen Mitteln an barem Geld aufzubringen unmöglich gewesen ist, haben die genannten Oberpfleger und nachgesetzten Pfleger dem Johann David Mögling, Jctus (= Juris consultus), fürstl. württ. Rat und Hofgerichtsassessor, auch Consiliarius und Syndicus der freien, unmittelbaren Reichsritterschaft in Schwaben des Viertels am Neckar, Schwarzwald und der Ortenaw, zu Tübingen verkauft 37 Gulden 30 Kreuzer jährl. Gült, den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer, deren 90 einen Reichstaler tun, gerechnet, um 750 fl Hauptgut, die sie in barem Geld erhalten haben und zwar:
62 Stück französische, sächsische und städtische ganze Taler, jeden pro 1 Gulden 30 Kreuzer, = 93 fl -
28 Königstaler, jeden à 1 Gulden 40 Kreuzer, = 46 fl 40 Kr -
halbe u. Viertelstaler, auch ganze u. halbe Kopfstücke +) = 46 fl 20 Kr -
an guten Lüneburgischen ganzen und halben Gulden 59 fl -
und 1 silbern Ldneburgisches Stück 5 fl -
an guten Groschen und halben Batzen 500 fl,
also zusammen 750 fl.
Die 37 Gulden 30 Kreuzer jährl. Zins sind alle Zeit auf den Tag Jacobi in Tübingen völlig zu bezahlen aus genannter Pfleg sämtlichen Gefällen und Einkommen, besonders denen, welche in dem Herzogtum Württemberg liegen. Sie werden dem Gültkäufer um Hauptgut und Gült als Unterpfand verschrieben. Die Zinszahlung beginnt i. J. 1687. Bei Saumseligkeit in der Reichung des Zinses haben der Gültkäufer, dessen Erben, auch getreue Inhaber dieses Briefs das Recht, die Unterpfänder, auch, wenn an Gült oder Hauptgut etwas abginge, alle andere Hab und Güter der Pflegschaft, liegende und fahrende, anzugreifen, bis sie genugsam bezahlt sind. Wiewohl der Brief einen steten Kauf besagt, haben sie sich beiderseits dahin verglichen, daß nach Verfluß von 4 Jahren, gemäß des Herzogtums Württemberg Recht und Gewohnheit, jeder Teil Macht und Gewalt haben soll, diesen Kauf wieder aufzukündigen. Die Loskündigung soll 1/4 Jahr vor dem Termin geschehen.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Siegel (Erhaltung): Siegel fehlt, ist abgeschnitten
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Insigel der Stadt Reuttlingen und Unterschriften der Armenpfleger Michael Helbling und Johann Jacob Finckh
Genetisches Stadium: Or.
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: eine (Silber-) Münze mit aufgeprägtem Kopf des Fürsten. Ein Kopfstück = 20 Kreuzer
Außerdem ist Copie auf Pap. vorhanden.
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Insigel der Stadt Reuttlingen und Unterschriften der Armenpfleger Michael Helbling und Johann Jacob Finckh
Genetisches Stadium: Or.
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: eine (Silber-) Münze mit aufgeprägtem Kopf des Fürsten. Ein Kopfstück = 20 Kreuzer
Außerdem ist Copie auf Pap. vorhanden.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ