Bruder Wiegand, Abt, und der Konvent des Klosters Marienstatt beurkunden, dass, nachdem der Triersche Erzbischof Balduin aus gerechten Ursachen ihnen und ihrem Kloster die Pfarrkirche von Kirburg, deren Patronatsrecht ihnen von Alters her zuständig gewesen, mit Zustimmung des Kapitels der Trierschen Kirche und des Archidiakons des Ortes, einverleibt habe: sie zur Unterhaltung des dazu zu bestellenden Vikars und zur Entrichtung der herkömmlichen und gesetzlichen bischöflichen, archidiakonalischen und anderer Abgaben und Lasten folgende Einkünfte bestimmt hätten: alle freiwilligen Gaben während des ganzen Jahres in der genannten Pfarrei, wie auch von Leichenbegängnissen und Vermächtnissen, die Benutzung der ganzen, freien Dos (des dotierten Grundeigentums) ohne den ihnen zu gebenden Zehnten, wobei sie jedoch vom dotierten Ackerlande für sich ausnehmen 12 Jugera an dem Orte, genannt Nyden auf der Wimedehouen, stoßend auf ihren Hof (curtis) zu Hohensayn (Hoensayn), wogegen sie andere gleich wertvolle 12 Jugera über und unter dem Wege, genannt an den Galcheystern, der nach Hohensayn führe, anweisen; ferner solle er den kleinen Zehnten haben, nicht aber den ihrem Orden vom apostolischen Stuhle verliehenen Zehnten von den Tieren; jährlich bis zum Geburtsfeste des Herrn wollten sie ihm 14 Scheffel (Mesten?, modia) Hafer geben; Holz habe er in dem zur erwähnten Dotation gehörigen Walde nur so viel fällen zu lassen, als zur Feuerung - seines - Hauses, zum Bau, sowie auch zu Zäunen, sowohl in en Feldern der Dotation, als auch in seinem Hofe (curia) nötig sei; den großen Zehnten innerhalb der Grenzen der Parochie behielten sie sich vor.