Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Friedrich Kappler (Cappler), Ritter, und dessen Bruder Wilhelm Kappler für fünf Jahre zu Dienern, den Friedrich darüber hinaus zu seinem Rat, angenommen hat. Sie sollen mit 10 reisigen Pferden von Haus auf gegen jedermann dienen und aufwarten, wobei der Römische König [Maximilian I.] als Erzherzog von Österreich, dessen Landschaft sowie Erzherzog Siegmund von Österreich ausgenommen sind. Die Brüder haben Treue, Huld, Gehorsam, willigen Dienst auf Ansinnen des Pfalzgrafen sowie ewige Verschwiegenheit über Dienstgeheimnisse gelobt. Für solcherlei Dienst soll Friedrich jährlich 100 Gulden und sein Bruder Wilhelm jährlich 60 Gulden vom Kammermeister zu Heidelberg gegen Quittung erhalten. Kann einer auf Erfordernis zum Dienst "uß erhaffter not" nicht persönlich erscheinen, soll er ersatzweise Pferde stellen und schicken, Friedrich derer sechs, Wilhelm dagegen vier. Im Dienst sollen sie und ihre Knechte und Pferde Futter, Mahl, Nägel und Eisen vom Hof erhalten. Redlichen Schaden will der Pfalzgraf ihnen gütlich ersetzen, bei Nichteinigung soll der Entscheid über Schadensersatz nach Gewohnheit des Hofes dem pfalzgräflichen Hofmeister und Marschall oder dem Hauptmann, unter dem der Schaden geschehen ist, anheimgestellt werden.
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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Friedrich Kappler (Cappler), Ritter, und dessen Bruder Wilhelm Kappler für fünf Jahre zu Dienern, den Friedrich darüber hinaus zu seinem Rat, angenommen hat. Sie sollen mit 10 reisigen Pferden von Haus auf gegen jedermann dienen und aufwarten, wobei der Römische König [Maximilian I.] als Erzherzog von Österreich, dessen Landschaft sowie Erzherzog Siegmund von Österreich ausgenommen sind. Die Brüder haben Treue, Huld, Gehorsam, willigen Dienst auf Ansinnen des Pfalzgrafen sowie ewige Verschwiegenheit über Dienstgeheimnisse gelobt. Für solcherlei Dienst soll Friedrich jährlich 100 Gulden und sein Bruder Wilhelm jährlich 60 Gulden vom Kammermeister zu Heidelberg gegen Quittung erhalten. Kann einer auf Erfordernis zum Dienst "uß erhaffter not" nicht persönlich erscheinen, soll er ersatzweise Pferde stellen und schicken, Friedrich derer sechs, Wilhelm dagegen vier. Im Dienst sollen sie und ihre Knechte und Pferde Futter, Mahl, Nägel und Eisen vom Hof erhalten. Redlichen Schaden will der Pfalzgraf ihnen gütlich ersetzen, bei Nichteinigung soll der Entscheid über Schadensersatz nach Gewohnheit des Hofes dem pfalzgräflichen Hofmeister und Marschall oder dem Hauptmann, unter dem der Schaden geschehen ist, anheimgestellt werden.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 818, 34
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Liber ad vitam II (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1488 September 25 (uff donerstag nach Mauricy)
fol. 67r-67v [alt: 18r-18v]
Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel)
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel)
Kopfregest: "Wie Friderich ritter und Wilhelm Capler gebruder zu diener uffgenomen sint". Unter der Abschrift Notiz, dass die Brüder ihren Reversbrief gegeben haben.
Kappler, Friedrich; Ritter, -1506
Kappler, Wilhelm; erw. 1488
Heidelberg HD
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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04.04.2025, 08:18 MESZ
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