Graf Johann I. tritt dem Schwäbischen Städtebund bei Die Städte Regensburg und Basel als freie Städte und die Reichsstädte Augsburg, Nürnberg, Konstanz (Cöstentz), Ulm, Esslingen (Uhslingen), Reutlingen, Rottweil (Rötwile), Wyle, Überlingen, Memingen, Biberach (Bybrach), Ravensburg, Lindau (Lyndowe), Sant Gallen, Pfullendorff, Gelnhausen, Kempten, Kaufbeuren (Kouffpiuren), Leutkirch (Lötkirch), Isny, Wangen, Nördlingen, Rothenburg an der Tauber (off der Tuber), Dinkelsbühl (Dinkelspühel), Wintzhain, Wissenburg, Schwäbisch-Gmünd (Gemünde), Schwäbisch-Hall (Halle), Heilbronn (Hailprunnen), Wimpfen (Winpfen), Weinsberg (Winsperg), Schweinfurt (Swinfurt), Giengen, Anlun, Bopfingen, Rüchorn und Buchowe versprechen dem Grafen Johann (I.) von Wertheim, der in ihrem Bund eingetreten ist, Bundeshilfe. Benötigt der Graf mit den Seinen diese Unterstützung, so soll er sich an eine der drei nächstgelegenen Städte Rothenburg, Heilbronn oder Wimpfen wenden. Diese soll dann die beiden andern mahnen, können sie zu dritt die Sache selbst bezwingen, so sollen sie es tun. Wenn nicht, sollen sie es vor den Bund bringen, der dann nötigenfalls eingreifen muß. Benötigt der Graf Unterstützung zum "täglichen Krieg", so soll die Stadt, an die er sich wendet, mit den nächsten 2 entscheiden, ob es nötig ist, zuzuziehen; halten sie es für nötig, so sollen sie innerhalb14 Tagen nach der Mahnung 10 Mann mit Schiesen und zu Roß an die angerufene Stadt senden auf Kosten des Bundes, und diese Hilfe soll dem Grafen bis zur Erreichung seines Zieles geleistet werden. Die Bundeshilfe soll ihm aber außerdem noch geleistet werden. Die Verbündeten sollen sich ihre Städte und Schlösser offen halten. Will ein Bürger oder Bauer der Städte einen des Grafen gerichtlich belangen, so soll er Recht erhalten an dem Gericht des Beklagten, doch soll dadurch den Städten die Gerichtsbarkeit nicht entzogen werden. Ist Streit zwischen einer Stadt und dem Grafen selbst entstanden, so soll die Stadt einen von den Räten des Grafen auswählen; der soll innerhalb14 Tagen einen Tag in einer nächst gelegenen Stadt bescheiden, dorthin soll jede Partei 1 oder 2 Schiedsleute zu dem gewählten Rat senden, und die 3 oder 5 sollen entscheiden, wenn sie einen Vergleich nicht herbeiführen können. Der Graf hat dafür zu sorgen, daß der erwählte Rat das Amt des Schiedsrichters annimmt.