Die Richter der Aschaffenburger Kirche beurkunden: Vor dem Vikar des Stifts Aschaffenburg Konrad von Oppershofen (Oppershouen) als ihrem bevollmächtigten Vertreter haben Heinrich (Hennekinus) Hame und seine Ehefrau Adelheid, gesessen zu Trennfurt (Tribinfort), zur Linderung ihrer Not Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg einen jährlichen Zins von 1 Pfund Heller verkauft. Der Verkauf erfolgte mit Zustimmung des Edelknechtes (armiger) Ludwig Scheubelin (Scho/e/belin) und seiner Ehefrau Gisela (Gecela), denen das Obereigentum oder die Vogtei (ius dominii seu advocacie) [an den Gütern, von denen der Zins gefällt,] zusteht. Die Verkäufer haben dafür von den Käufern 13 Pfund Heller erhalten. Dieser Zins soll von den Eheleuten, ihren Erben oder Besitznachfolgern jedes Jahr am 11. November (in festo beati Martini episcopi hyemalis) auf ihre Kosten in der Stadt Aschaffenburg Dekan und Kapitel oder ihrem Präsenzmeister (presenciarius) entrichtet werden. Von diesem Zins sollen die am Jahrtag des verstorbenen Aschaffenburger Kanonikers Albert Duborn zu verteilenden Präsenzgelder bestritten werden. Der Zins gefällt von den folgenden Gütern in der Gemarkung Trennfurt: - Von 3 Joch Ackerland (terra arabilis) genannt der Roys bei Johann Sturme und Dipold in dem Flur (campus) genannt das Niederfeld (Nyderfelt). - Von 2 Joch Ackerland bei Friedrich Hame und Heinrich Meinlach in dem Flur (campus) genannt Erb. - Von 3 Joch Ackerland genannt zu dem Welschenbaum(Welschenbeyme) bei Heilmann Hame und Heinrich Monenhart von Wörth (Werde). - Von 2 Joch Ackerland in dem Flur genannt das Weszel bei dem Edelherrn (nobilis dominus) von Bickenbach (Byckenbach) und dem vorgenannten Dipold. Diese Güter haben die Verkäufer vor dem Dorfgericht in Trennfurt (seculare iudicium in Tribenfort) den Käufern als Unterpfand eingesetzt. Sollten sie, ihre Erben oder Besitznachfolger den Zins einmal nicht fristgerecht entrichten, dann können Dekan und Kapitel oder ihr bevollmächtiger Bote diese Güter ohne Einspruchsmöglichkeit einziehen. Diese als Unterpfand eingesetzten Güter sollen ungeteilt an immer nur einen Erben oder Besitznachfolger weitergegeben werden. Die Verkäufer verpflichten sich, niemals gegen diesen Verkauf vorzugehen und auch keine anderen Personen bei einem solchen Vorhaben zu unterstützen.