Mit Genehmigung von Herzog Johann (III) von Cleve etc. Grafen von der Mark ist zwischen Bürgermeister, Schöffen und Rat von Duisburg einerseits, und Jacob von Volden und Johan Ghym, Pfandherrn des sogenannten Ryxhaves (Reichshofes) andererseits über verschiedene Gerechtigkeiten des Reichshofes, welche die Stadt von dem Pfandherrn sich gegen einen jährlichen Zins hat übertragen lassen, und welche von altersher von dem Reichshofe dependirt haben, folgender Vertrag aufgerichtet. Er handelt: a) von Zinse: ist zu erheben nach einer neuen Rolle, so in der Kanzlei geschrieben und unterzeichnet ist. b) Vom Zoll am Tor: (ein geladener Wagen 1 1/2 Heller - eine gelandene Karre 1 Heller - ein Fuder Brennholz, fremd.... gebracht 1 1/2 Heller - eine Fuhre beschlagen Zimmerholz 6 Heller - dasselbe unbeschlagen 3 Heller - ein Wagen mit Bauten, mit Pachtkorn oder unbeladen, gibt nichts.). c) Zoll auf dem Markt: (ein verkauftes Pferd an den zwei Markttagen 6 Heller - eine verkaufte Kuh 2 Heller - ein Verken 1 Heller -. In der Freiheit auf den Märkten gilt Kuh und Verken doppelt.). d) Stand- oder Krämergeld: alle fremde Krämer, Pelzer, Schumacher, Hutmacher, und alle fremden so auf den Kirmestagen in der Freiheit den Stand benutzen, jeder 2 Heller. e) Von der Waage. (von einem Pfund ... ein Albus - von 1/2 Pfund ... 6 Heller. Von einem Kluyde Wolle 2 Heller - von 100 Pfund Eisen oder anderen Waren 4 Heller - was unter einem Kluyd gehört nicht auf die Waage - wenn Käufer und Verkäufer Bürger sind, zahlen beide zusammen das Wagengeld - ist einer von beiden ein Fremder, der gibt das Wagengeld - sind beide Fremde, so zahlen es beide zusammen. f) Die Stadt soll diese Rechte behalten, solange die zwei genannten Bürger Pfandherrn des Reichshofs bleiben. g) Die Stadt soll den Pfandherrn, seien es jene zwei oder ihre Erben oder andere, jährlich auf Martini davon 12 rhein. Gulden Pacht geben. h) Die Behausung der Waage und Waage mit Gewicht gehört der Stadt selber. i) Sind die Pfandherrn und Belehnten am Reichshofe ausgestorben, und der Herzog oder dessen Erben haben denselben gefreit und eingelöst, so hört dieser Vertrag auf.