Johann, Bischof zu Würzburg, schließt im Namen seines Stiftes und des ganzen Landes zu Franken mit Friedrich, Grafen zu Henneberg, Johann (II.), Grafen zu Wertheim, Lynhart, Grafen zu Castell, Thoman Grafen zu Rieneck, Johann, Herrn zu Hohenlohe, Ditrich, Herrn zu Bickenbach, für die kommenden 6 Jahre folgendes Landfriedensbündnis: die Bundesgenossen sichern sich gegenseitig Einhaltung der einander gegebenen Briefe zu. Lädt ein Adeliger, ein Graf oder Herr vor das Landgericht zu Würzburg, so soll der Bischof 3 oder 5 von ihnen auswählen und den Kläger und den Angeklagten durch diese vereinen. Die Zahl kann der Bischof durch seine Räte ergänzen. In Sachen, die die Ehre oder Herrschaft berühren, sollen nur Grafen oder Herrn Schiedsrichter sein. Wird ein Ritter oder Knecht vor dem Landgericht verklagt, so entscheiden die bischöflichen Räte, außer die Parteien setzen selbst Ritter oder Knechte ein, dann soll der Bischof von den Seinen auch solche dazugeben. Kommt der Kläger in 4 Wochen nicht zu seinem Recht, so soll die Klage vor dem nächsten Landgericht auf diese Weise entschieden werden, es wäre denn, daß der Bischof oder der Kläger daran verhindert wären. Werden die Untergebenen eines Adeligen vor das Gericht an der Brücke zu Würzburg gefordert, so soll man sie heim weisen, wenn der Adelige dem Domschreiber und die Angeklagten abverlangt, es wäre denn, daß sie im Gerichte wohnen. Der Adelige muß dann den Kläger innerhalb 14 Tagen auf einem Schöffengericht zum Recht verhelfen. Geschieht es nicht, dann kann der Kläger seine Klage wiederholen, außer es handelt sich um eine Sache, welche Hand und Hals angeht und im Gericht (des Adeligen) geschehen ist. Nur bei solchen, die im Zentgericht (des Bischofs) selbst sitzen, gibt es keine Verweisung. Das gleiche gilt umgekehrt von den Untertanen des Bischofs. Die Eigenleute eines Grafen, Herren, Ritters oder Knechtes soll man wegen Geld- oder Fruchtschuld nicht vor ein geistliches Gericht laden. Haben sie aber einen Eid darüber geschworen oder Treue gelobt und nicht gehalten, so soll man sie deshalb vor das geistliche Gericht laden dürfen. Dem Kläger soll man innerhalb der nächsten 4 Wochen zu seinem Recht verhelfen, sonst mag er seine Klage erneuern. Geistliche sollen ihre Schuld auf geistlichem Wege beitreiben. Das "Send"gericht soll nach altem Herkommen gehalten werden. Abtrünnige Eigenleute will man sich gegenseitig nicht wegnehmen. Der Bischof soll ein Lehen nur verleihen können, wenn der Lehensträger und seine Erben gestorben sind. Eine auf falscher Mitteilung beruhende Belehnung hat keine Geltung. Bei Streitigkeiten zwischen dem Bischof und den Herrn soll ein Schiedsgericht von 3 Herren vermitteln oder rechtsgültig entscheiden, unbeschadet der Pflichten des Bischof gegen König Ruprecht. Die Ritter und Knechte sollen 6 aus ihrer Mitte wählen, von denen der Bischof einen als Ungeraden auswählte. Bei Streitigkeiten soll dann jede Partei 2 Schiedsleute zum Ungeraden stellen und diese 5 sollen vermitteln oder entscheiden. Schulden oder Pfandschaften sollen ohne die 5 eingefordert werden. Nach dem Tode des Ungeraden soll der Bischof einen neuen aus den übrigen 5 nehmen. Aus folgenden 6: Hans Zollner, Ritter, Eberhart Fuchs von Breytbach, Ditz Truchsechs von Wetzhawsen, Mertein von Sawnsheim, Weyprecht von Grunbach, Hans von Wenckheim tzu Rötelsee nimmt der Bischof als Ungeraden Ditz Truchsechs von Wetzhawsen.