Der 1690 verstorbene jül. Wehrmeister Dietrich von Leers hatte sein in der Grafschaft Kerpen gelegenes freiadliges Gut Lörsfeld (Kr. Bergheim) testamentarisch zu einem Fideikommiss bestimmt, das alternierend der je Älteste der Linien der beiden Söhne seines Bruders Michael, Vladislaus Wilhelm zu Tetz und Johann Philipp Theodor zu Leerbach, innehaben sollte. Der Appellant wirft Arnold Dietrich Michael von Leers als zweitem Fideikommissar vor, das Gut heruntergewirtschaftet zu haben. Hauptstreitpunkt aber ist die Nutzung des von Dietrich von Leers ebenfalls als Fideikommiss vererbten Kapitals von über 40000 Rtlr., von dem eine Hälfte dem Inhaber des Gutes Lörsfeld zur Nutzung zustehen sollte, während die andere Hälfte nach appellantischen Angaben den Nachkommen von Vladislaus Wilhelm zukommen sollte. Der Appellant geht davon aus, daß die Erträge aus der Lörsfelder Hälfte des Kapitals beiden Linien je zur Hälfte zukommen müßten, während die Gegenseite nicht nur keine Zinsen ausgezahlt, sondern sogar Teile des Kapitals verbraucht habe, und bezweifelt die Angabe der Gegenseite, von diesem Kapital stünden 5000 Rtlr. auf Haus Tetz und müßten von dort verzinst werden. Er sieht die andere Hälfte des Kapitals als allein der tetzschen Linie zustehend an, dennoch habe der Appellat daraus Gelder erhoben. Der Appellat erklärt, die exekutive Eintreibung der Zinsen der auf Haus Tetz stehenden 5000 Rtlr. sei bereits 1728 rechtskräftig erkannt worden. Laut jül.-berg. Privilegien habe in Fällen von Umschlag einer Hypothek wegen nicht gezahlter Zinsen ein eventuell eingelegtes Rechtsmittel keine suspensive Wirkung. Er bestreitet den Vorwurf der Verschleuderung des Fideikommisses und betont, keine Gelder aus der anderen Hälfte des Kapitals gezogen zu haben. Wech-78 selseitiger Vorwurf, die je andere Seite sei zu verschuldet, um im Fall des Unterliegens dann fällige Gelder bezahlen zu können.