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Johann Nuene von Lauterbach, Kleriker der Diözese Mainz,
öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, stellt auf Bitten von Johann
[von Merlau], Abt...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1421-1430
1422 März 24 und 25
Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: In deme jare als man zalte nach Cristi gebuert virczehenhundert jare und darnach in dem czweyundczwenczigisten jare inder funffczenden indictien in den funfften jare der croenungen des allerheyligisten in Got vaters und hern hern Martins des funfften babstes zu Hammelburg in Herman Ledenters huosß des jungen Wirczburger bistuems an dem virden und funffundczwenczigen tagen des mandes des Marzen
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Nuene von Lauterbach, Kleriker der Diözese Mainz, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, stellt auf Bitten von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Pfleger Hermann [von Buchenau], Dekan Konrad und dem Konvent von Fulda ein Notariatsinstrument aus. Er bekundet, dass in seiner Gegenwart vor Zeugen Aussagen über das Eigentumsrecht an dem Wald (Muese), dem Feuerberg (Fuerbag) [im Neuwirthshauser Forst], dem Forst und dem Forsthof bei Detter und dem Fluss Schondra gemacht worden sind. 1. Heinrich Schönwalt, Bürger von Hammelburg, 60 Jahre alt, sagt aus, der Wald (Muese) gehört zur Hälfte dem Kloster Fulda und zur Hälfte den von Thüngen; beide Parteien können die Erlaubnis zum Holzeinschlag geben; daraus stammende Einnahmen werden geteilt. Seit jeher hat das Kloster Fulda in Detter einen freien Hof, genannt Forsthof, besessen, wo der Förster des Waldes (Muese) sitzt. Der Feuerberg ist immer freies Eigen des Klosters Fulda gewesen. 2. Konrad (Concz) Kole aus Hammelburg, 60 Jahre alt, Konrad (Concz) Dunckel, 40 Jahre alt, sowie Friedrich (Ffricz) Dytmar aus Hammelburg, 80 Jahre alt, sagen das Gleiche aus. Letzterer fügt hinsichtlich des Flusses hinzu, dass dafür das gleiche gilt wie für den Wald. 3. Johann (Hans) Nithart aus Hammelburg, 50 Jahre alt bestätigt dies. 4. Johann (Hans) Fischer aus Diebach (Dippach), 50 Jahre alt, bestätigt dies; ebenso Fribot [?] aus Diebach, 70 Jahre alt; dieser fügt hinzu, dass er dabei war, als ein Kellerer von Fulda den Wald (Muese) an den jungen (Scheyden) übertrug, der dieses Amt lange besaß. 5. Konrad (Concz) Slehe von [Ober-/Unter-]Eschenbach bestätigt dies; ebenso bestätigt dies Johann (Hans) Macke, aus Züntersbach, 50 Jahre alt, und fügt hinzu, dass er dies schon von seinen Eltern gehört hat: zudem bilden die Gewässer Weißenbach, die Schondra und der Apfelbach [?] die Grenzen des Waldes [der heutige Forst Detter Süd]. Seit fünf Jahren [?] soll Junker Friedrich (Frycze) von Thüngen einen Weg [?] (kennat uff hawen die Felde) die Fulda entlang bis Thüngen anlegen lassen; er bat den [Fuldaer] Kellerer in Hammelburg um die Erlaubnis zum Holzeinschlag im Wald (Muese). Nachdem er die Erlaubnis erhalten hatte, schlug er die (kennate) [?] ab, was jedoch Junker Dietrich (Dietz) von Thüngen missfiel, da dieser bisher einen vom Forsthof aus bewirtschafteten Forst in Fulda hatte, von wo aus der Wald (Muese) bearbeitet wurde. Als Anerkennung dafür gab er jährlich 100 Reif (reuffe) an die Kellerei in Hammelburg. In diesem Wald hat das Kloster einen Jäger (weydman) und einen Fischer, der in der Schondra fischt. Das Kloster besitzt die eine Hälfte der Fischerei, die von Thüngen die andere Hälfte. Die Klosterleute dürfen den Wald von Hammelburg bis an die Schondra nutzen. Er sagt des Weiteren aus, dass der Feuerberg und der Forst Eigengut des Klosters sind; das Kloster hat dort zwei Förster, einen in Ansdorf [?] und einen in Wartmannsroth. Heinrich Mestinch im Alter von 50 Jahren, Quinz [?] Kistener in Wartmannsroth im Alter von 70 Jahren, sowie Johann Bubereyd und Johann Eychait sagen in der gleichen Weise aus. Quinz [?] Hartmann im Alter von 40 Jahren sagt aus, dass er dies schon von seinem Vater gehört hat, der 100 Jahre alt geworden sei; ebenso sagt Berthold (Betz) Alderbagk im Alter von 50 Jahren aus, er habe gehört, dass der Wald (Muese) halb dem Kloster Fulda und halb den vier Herren von Thüngen, Steckelberg, Hutten und Marschalk gehört, wobei alles vom Kloster zu Lehen geht. Zwischen der Schondra und Hammelburg gehört das Hochgericht (hals und hant) der Zent des Klosters Fulda. Heinrich Gopel im Alter von 50 Jahren sagt aus, dass ihm Junker Dietrich von Thüngen selbst dies bestätigt hat; seit jeher ist der Wald (Muese) zwischen Fulda und den von Thüngen geteilt; Fulda hat einen Forstmeister in Detter mit dem Forsthof; dieser gibt jährlich 100 Reif an die Kellerei in Hammelburg. Einkünfte aus dem Wald werden geteilt; beide dürfen in der Schondra fischen. Bei seiner letzten Begegnung mit Dietrich von Thüngen hat dieser keinen Einspruch erhoben; in gleicher Weise sagt Johann (Hans) Marck aus [?]. Ludwig (Lutz) Kraft von Diebach im Alter von 60 Jahren, Johann Wirtenberg aus Eschenbach im Alter von 60 Jahren, Johann Heinbach aus Eschenbach im Alter von 40 Jahren sagen aus, dass sie von ihren Eltern gehört haben, dass der Wald zur Hälfte Fulda gehört und dass das Kloster einen Forstmeister in Detter hat; Forst und Feuerberg sind freies Eigen des Klosters. Alle Befragten haben unter Eid ausgesagt. Ausstellungsort: Hammelburg. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich von Merlau, Heinrich und Antonius von Erthal (Etal) [?], Junker
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich von Steinau
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Berthold (Berlt) Heyn, Priester und Bakkalar des Kirchenrechts
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Gademans, Pfarrer von Hammelburg
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Johann Huenen, Priester [?]
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Konrad (Concze) Leimbach, Michael von Thalau (Dalau) und Johann (Hannes) von Gelnhausen aus dem Erzbistum Mainz und dem Bistum Würzburg
Die Beglaubigungszeile des Notars ist von anderer Hand als der Textblock geschrieben.
Die Rasuren in der 17., 18. und 19. Zeile von oben beruhen auf Schreiberversehen und beiträchtigen die Gültigkeit des Instruments nicht.
Reif ist ein Holzmaß.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.