Hintergrund des Streits ist ein Vergleich von 1682 zwischen den Brüdern Johann Hermann und Johann Henrich von Vlatten zu Froitzheim, Enkeln der Eheleute Reinhard von Vlatten und Cäcilia von Wevorden, und der Anna Elisabeth von Anstel als Witwe des Hans (Johann) Werner von Wevorden zu Drove, eines Neffen (Brudersohn) der Cäcilia von Wevorden, über die Mitgift der Anna Elisabeth von Anstel. Im Ehevertrag von 1657 sind der Anna Elisabeth von Anstel eine Mitgift von 10000 Rtlr. versprochen worden. Für die tatsächliche Auszahlung von 5300 Rtlr. im Jahre 1663 „verhypothekisierte“ Hans Werner von Wevorden seine väterlichen Erbgüter zu Drove. Nachdem Anna Elisabeth von Anstels erste Ehe kinderlos geblieben und sie mit Wolfgang Christoph von Boecop zu Birgel eine zweite Ehe eingegangen war, schloß sie 1682 einen Vergleich mit den Brüdern von Vlatten, wonach sie auf die Rückzahlung der 5300 Rtlr. und die damit verbundenen Abtretungsansprüche auf Haus und Herrschaft Drove verzichtete und als Gegenleistung eine Abfindung von 2000 Rtlr. durch die Brüder von Vlatten und die Anerkennung ihrer Leibzuchtrechte an Haus und Herrschaft Drove erhalten sollte. Die Eheleute Anna Elisabeth und Wolfgang Christoph von Boecop haben damals die Häuser Schloßberg und Birgel als Sicherheiten für die Schadloshaltung der Brüder von Vlatten eingesetzt, falls Anna Elisabeth von Anstel oder deren Erben doch noch Ansprüche auf die Rückzahlung der 5300 Rtlr. Dotalgelder erheben sollten. Als Anna Elisabeth von Anstel tatsächlich die Gelder zurückforderte, verklagte Johann Henrich von Vlatten vor der 1. Instanz seine Miterben an der Herrschaft Drove, da die Rückforderung der Dotalgelder alle Erben der Herrschaft Drove anteilmäßig betreffe, und Anna Elisabeth von Anstel, da er zur Auszahlung der Dotalgelder an sie als Mobiliarerbin nicht verpflichtet sei. Die 1. Instanz urteilte am 23. Sept. 1712, daß von Vlatten gemäß dem Vergleich von 1682 die Mitgift von 5300 Rtlr. nicht auszahlen müsse, vielmehr Anna Elisabeth von Anstel aufgrund desselben Vergleichs verpflichtet sei, von Vlatten aus den Häusern Schloßberg und Birgel schadlos zu halten. Im anschließenden Appellationsprozeß entscheidet das RKG am 30. April 1730, daß einerseits die Freiherren von Belven als Erben des Hauses Birgel (Anna Elisabeth besaß nur Leibzuchtrechte daran) von der Forderung auf Schadloshaltung (Eviktion) der von Vlatten aus dem Haus Birgel und andererseits der Freiherr von Rohe als Erbe des Hauses Drove von der Rückzahlung der 5300 Rtlr. Mitgift freizusprechen sind. Am 7. Okt. 1743 werden schließlich die Freiherren von Anstel von der gegen sie vorgebrachten Personalforderung freigesprochen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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