Der Offizial der Kölner Kurie: In dem vor ihm verhandelten
Verfahren [wie das Regest zu 1354 Mai 14] sind der Kläger Johann und
der Prokurator Otto von Ahlen zur Vesperstunde am Samstag nach Christi
Himmelfahrt [Mai 24] erschienen. Otto brachte seine schriftliche
Erwiderung auf die Replik des Klägers vor: Die von Johann gegen
Heinrich und Witgin angestrengte Klage sei keine rein pers-önliche
Sache (non est mere personalis), wenn sie es aber wäre, so hätte dies
für das Stift einen nicht unbeträchtlichen Nachteil (preiudicium) zur
Folge. Durch die von Johann beantragte Schwurpflicht (per delationem
iuramenti) Heinrichs und Witgins würde das Stift seines Besitzes, um
den hier gestritten würde, beraubt, weil Schaden wie Vorteil im
vorliegenden Fall in erster Linie das Stift treffen würde. Mit Recht
sei dieses also hier zurVerteidigung und zum Beistand zuzulassen.
Damit solle auch Verrat oder stilles Einvernehmen (proditio sive
collusio) zwischen Johann und den beiden Beklagten verhindert werden.
Der Prokurator wiederh-olte seine frühere Bitte, den Kläger in die
Kosten zu verurteilen. Johann bat um eine Kopie der Entgegnung und um
einen Termin für seine Antwort. Der Offizial ordnete die Herstellung
einer Kopie an und bezeichnete dem Kläger die Vespers-tunde am
Vigiltag von Pfingsten [Mai 31] als Termin. Dies ist im Einverständnis
mit den Parteien geschehen. Actum ... a.d. 1354 sabbato post
ascensionem eiusdem.