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Der Offizial der Kölner Kurie: In dem vor ihm verhandelten Verfahren [wie das Regest zu 1354 Mai 14] sind der Kläger Johann und der Prokurator Otto von Ahlen zur Vesperstunde am Samstag nach Christi Himmelfahrt [Mai 24] erschienen. Otto brachte seine schriftliche Erwiderung auf die Replik des Klägers vor: Die von Johann gegen Heinrich und Witgin angestrengte Klage sei keine rein pers-önliche Sache (non est mere personalis), wenn sie es aber wäre, so hätte dies für das Stift einen nicht unbeträchtlichen Nachteil (preiudicium) zur Folge. Durch die von Johann beantragte Schwurpflicht (per delationem iuramenti) Heinrichs und Witgins würde das Stift seines Besitzes, um den hier gestritten würde, beraubt, weil Schaden wie Vorteil im vorliegenden Fall in erster Linie das Stift treffen würde. Mit Recht sei dieses also hier zurVerteidigung und zum Beistand zuzulassen. Damit solle auch Verrat oder stilles Einvernehmen (proditio sive collusio) zwischen Johann und den beiden Beklagten verhindert werden. Der Prokurator wiederh-olte seine frühere Bitte, den Kläger in die Kosten zu verurteilen. Johann bat um eine Kopie der Entgegnung und um einen Termin für seine Antwort. Der Offizial ordnete die Herstellung einer Kopie an und bezeichnete dem Kläger die Vespers-tunde am Vigiltag von Pfingsten [Mai 31] als Termin. Dies ist im Einverständnis mit den Parteien geschehen. Actum ... a.d. 1354 sabbato post ascensionem eiusdem.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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