Herzog Albrecht [IV.] von Bayern-München bekundet, dass Johann Stauffer zu Ehrenfels, Vitztum von Niederbayern, mit genannten Beisitzern Hofgericht gehalten hat und vor diesem Hans Hexenagger von Hexenagger als Kläger und Abt Michael als Beklagter erschienen sind, wobei der Abt einen fürleger[...], anweyser und warner beanspruchte, als ainem gefursten prelaten zugehöret. Hexenagger forderte, dass der Abt ihm den Kaufbrief über Güter in Berghausen erfülle und fürstanndt vor Gericht gegen die Beeinträchtigung seiner Rechte an den gekauften Gütern durch den Pfarrer von Hagenhill (Hagenhül) leiste. Nach Anhörung zweier Briefe über den Kauf (siehe Urkunden vom 14. Dezember 1457, Nr. 1717, und 8. Februar 1462, Nr. 1783) entscheidet das Gericht, dass der Abt dem Hexenagger bezüglich dessen Forderung nichts schuldig sei und erteilt einen Spruchbrief hierüber. S=A

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv