A: Dietz Marschalk, Landrichter und Pfleger zu Auerbach, als Hofrichter zu Auerbach. S: A. E: Herr Friedrich Trautenberger, Konventuale und Kellner des Klosters Michelfeld, als Vertreter Abt Wernhers und des Konvents. Betreff: Gerichtliche Protokollierung des bisherigen Prozessverlaufs in der Klage von E gegen Hans Hellwagen zu Leuzenhof (Truppenübungsplatz Grafenwöhr) wegen des Hammers zu Fischstein (Lkr. Pegnitz): Auf dem Hofgericht zu Auerbach vom 18. Juli 1482 Klage und Vorbringen Friedrich Trautenbergers, dass Sigmund Loneysen von Sulzbach den Hammer auf dem Gericht zu Michelfeld gerichtlich erklagt und an sich gebracht habe, weshalb er mit dem Abt als Eigenherrn des Hammers in Irrung gekommen sei, in welcher er (= Friedrich Trautenberger) und Meister Johann Pollausch, Pfarrer zu Thumpach (Kirchenthumbach, Lkr. Eschenbach), Spruchleute gewesen seien. Da Pollausch außer Landes zu reiten "gefertigt" war, habe er ihn dazu gebracht, seinen Spruch zu eröffnen, damit dem Abt von Michelfeld dieser Spruch nicht "verzogen" werde, wobei er ein Instrument mit zwei Siegeln und einen unbesiegelten Spruchbrief der zwei Spruchleute, der wörtlich im genannten Instrument inseriert war, vorbrachte und begehrte, diese zu verhören, was auch geschah. Nach Verhörung des Instruments und des Spruchbriefs "getraute" Friedrich Trautenberger, dass Hans Hellwagen gerichtlich angewiesen werden möge, diesen Spruch "seins Wissens auch zu eröffnen", und dass die vor dem Abt von Speinshart als Kommissar im Hofgericht ausgegangenen und im Hofgericht liegenden Zeugnisse ebenfalls verhört werden, damit ihm (Friedrich Trautenberger) der verhörte (bisher unbesiegelte) Spruchbrief ganz ausgefertigt und besiegelt werde. Nach Verhörung der Klage, der Briefe und des Begehrens des Hans Hellwagen und nachdem Sigmund Loneysen dem nicht entgegen war, wurde ein "schlechter Aufschlag" auf das nächste Hofgericht gemacht, wobei A als Hofrichter Sigmund Loneysen auf Kosten Herrn Friedrich Trautenbergers mit einem offenen besieglten Brief verkünden sollte, vor dem nächsten Hofgericht zu erscheinen, wenn er etwas dazu oder dagegen zu reden oder vorzubringen habe. Nach etlichen Schüben und "Aufschlägen" und auf ein Schreiben Loneysens an das Hofgericht kam Herr Friedrich Trautenberger am 9. Januar 1483 wieder vor das Hofgericht, wiederholte seine Klage gegen Hans Hellwagen und bat, den Spruch, den er und Meister Hans Pollrausch zwischen dem Abt von Michelfeld und dem Loneysen getan hatten, zu eröffnen. Daraufhin legte Loneysen den Verkündbrief, der ihm vom Hofgericht zugesandt worden war, vor, ließ ihn verlesen und beantragte, das in seiner Abwesenheit von Herrn Friedrich Trautenberger "eingelegte" Instrument und den unbesiegelten Spruchbrief in seiner Gegenwart noch einmal zu verhören. Nach mehrmaligen Reden und Gegenreden Vertagung auf das nächste Hofgericht. Wenn beide Parteien bis dahin in der Güte vereint werden sollten, soll es dabei bleiben, wenn nicht, soll auf dem nächsten Hofgericht geschehen, was Recht sei. Auf dem nächsten Hofgericht am 6. März 1483 erneute Klage Herrn Friedrich Trautenbergers und anschließende "Einrede" des Stadtschreibers von Sulzbach als Anwalt Sigmund Loneysens, welche "Einrede" Trautenberger nicht zulassen wollte. Weil auf diesem Hofgericht Hans Hellwagen nicht anwesend war, wurde der Prozess auf das Hofgericht vom Datum dieses Gerichtsbriefs vertagt, auf dem dann Friedrich Trautenberger und Sigmund Loneysen erschienen. Nach dem Vorbringen Trautenbergers, dass er nicht mit Loneysen, sondern mit Hans Hellwagen zu handeln habe, und der Entgegnung Loneysens, dass er zum Hofgericht geladen worden sei, sowie weiteren Worten wurde zu Recht erkannt, dass man das Hofgerichtsbuch, das Herkommen des Handels und die Notdurft einer jeden Partei hören wolle, worauf geschehen solle, was Recht sei. Nach Verhörung des Hofgerichtsbuchs und des Herkommens des Handels und nachdem Trautenberger ein Instrument zur Verhörung in das Hofgericht gelegt und wieder in seine Gewalt genommen hatte, wurde zu Recht erkannt, dass Trautenberger das Instrument wieder zur Verhörung in das Hofgericht legen, dann die im Hofgericht liegenden Zeugnisse sowie darauf Hans Hellwagen verhört werden sollen, worauf jeder Teil seine Einrede tun mag. Hierauf leistete Trautenberger mit der Einlegung des Instruments in das Hofgericht und der Einwilligung zu seiner Verhörung diesem Urteil Folge. Sigmund Loneysen bat um Bedacht, ob er das Urteil leiden wolle. Der wurde ihm gewährt, worauf er sich als vom Urteil beschwert erklärte und an das Hofgericht Pfalzgraf Ottos II. (von Pfalz-Neumarkt) und seiner Räte appellierte.