Prozess Kartause / Altmünster. Der Kantor der Aschaffenburger Kirche veröffentlicht in Kopie die Supplik des Vertreters der Kartause zu den 23 alten Fragstücken (darunter die 4. Frage, ob alle Auen von der Brücke beim Dorfe Weisenau ("Wizenauwe") an bis zum Dorfe Lorch ("Lorche") beim Ort "Wizebur" dem Erzstift mit Hoheits- und Lehenrecht gehören), denen 4 neue Fragstücke zugesetzt werden: 1) Altmünster hat von der strittigen Au dem + Kämmerer Salmann zu Mainz auf Lebzeit dafür, daß er die Au dem Kloster überlassen, sich zu einer Leistung von 800 "pondera" Weiden (1 "pondus" zu 8 Weiden) für Weinbergspfähle, 5000 "pondera ribische"und 400 "scopos salicum gen. gortwiden" und "bockwiden" gegen ein Unterpfand von 16 Pfd. Heller Zins verpflichtet. 2) Beide Rheinufer gehören in einer Breite von 20 Fuß dem Erzbischof, besonders ("maxime") in Walluf ("Waldaffin"). 3) Zum Zeichen dieser Oberherrschaft erhält der Erzbischof wie auch der Bischof von Speyer ("Spirensis"), die Herzöge von Bayern ("Babarie"), der Markgraf von Baden und andere Herren in ihrem Territorium von den Schiffen und Waren innerhalb 15-20 Fuß vom Rheinufer die "gruntrure." 4) Diese drei Punkte sind wahr und landbekannt.

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