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Verordnung bezüglich Arbeiten in der Carlstadt. 1.Den hiesigen Zunftgenossen wird bei Bauprojekten Vorzug vor auswärtigen Meistern gegeben. 2.Die Unternehmer sollen vorzugsweise auf hiesige Arbeiter zurückgreifen. 3.Auswärtigen Arbeitern ist das debauchieren (von der Arbeit abhalten) oder abwerben hiesiger Gesellen bei Strafe verboten. 4.Alle auswärtigen Arbeiter sollen ”vor künftigen halben November mit Weib und Kinderen“ zu ihrem vorherigen Wohnort zurückkehren. (S. 172-174)

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Stadtarchiv Düsseldorf
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