Die Brüder Konrad und Wikmann von Öpfingen ("Ephingen") beurkunden, daß die Schiedsrichter Gf. Egeno von Schelklingen ("Scheilclingen"), Domherr in Augsburg, Gf. Heinrich d.J. von Berg, gen. von Schelklingen und der "strenuus vir" Walther von Mundeldingen ("Mungoltingen") in ihrer Streitsache mit dem Kl. H. wegen der Äcker in Laupheim, die einst dem Otto von Laupheim gehörten, entscheiden, daß das Kl. ihnen gegen Verzicht auf die Äcker 4 lb h bezahlen soll. Sie verbinden sich mit den Schiedsrichtern als Bürgen für die Anwendung jeglicher Anfechtung dieses Besitzes durch sie, ihre Brüder oder ihre Erben.