Ritter Balthasar von Seckendorff zum Kunigstein sein Bruder Melchior v. S. zu Truczkirchen und sein Sohn (?) Erkinger legen die Fehde, die Jobst Eberlein zu Obern-Altenbern dem Deutschen Hause und den Untertanen daselben angesagt hat, gütlich bei und billigen dem Eberlein für seinen in der Fehde erlittenen Leibschaden eine Entschädigung von 60 fl. zu; die der Fehde zu Grunde liegende Streitigkeit des Eberlein mit Linhart Hoffman, Thomas Hensel und Hans Hangenmantel zu Obern-Altenbern wegen Überackerung soll gesondert geschlichtet werden.

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Staatsarchiv Nürnberg
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