Urfehde Nr. 149
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7225
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1535 Dezember 22
Regest: Stefan Hower von Hinterweiler, das gen Gomaringen gehört, bekennt, dass er ungefähr im Heumonat (= Juli) dieses Jahres 1535 mit etlichen von Hinterweiler und Gomaringen zu Ymenhausen (= Immenhausen) beim Wein im Wirtshaus des Jörglin Har gewesen ist, unter anderem sich des Wassers entblösst (= gepisst) hat, in den Hof hinaus gegangen ist. Da hat er in der Stube des Wirtshauses ein Getümmel gehört. Darauf ist er hineingegangen. Sobald er sah, dass Michel Hower, sein Vetter, in solcher Handlung begriffen (= beteiligt) war, hat er vom Leder geroffen (= gezogen) und einen Streich auf Balthus Krumm getan, der gegen den Michel Hower in Handlung stand. Da haben ihn, Stefan Hower, etliche erwischt, gehalten und ihm den Frieden zugeschrien. Er hat dann sein Messer wieder eingesteckt und dem Conzenhans von Ymenhausen in seine Hand den Frieden gelobt. Als der Handel gestillt (= beruhigt, beendet) war, begab er sich mit seinem Vetter Michel Hower aus dem Wirtshaus weg und Hinterweiler zu. Als sie über den Erenbach auf ihre eigene Wiese kamen, haben sie sich dort niedergelegt und auf den Balthus gewartet, um ihn weiter zu rechtfertigen (= anzuhalten). Wie sie so auf der Wiese lagen, kamen Ludwig Schnell von Hinterweiler und der Heuselschmied (= Schmied Heusel ?) von Gomaringen zu ihnen und fragten sie, ob sie nicht auch heim wollen, und ermahnte: sie, aufzustehen und mit ihnen heimzugehen. Denn sie wüssten doch gut, was sie getan hätten. Sie sollten nicht schneiden vor der Ernte und einen neuen Hader anfangen. Trotz dieser Warnung blieben Stefan Hower und Michel Hower liegen, bis der Balthus Krumm samt etlichen hernach kam. Sobald Balthus die Wiese betrat, ist Stefan Hower aufgewischt (= aufgesprungen), ging dem Balthus entgegen, zog vom Leder und sagte: "Balthus, du musst sterben" und verwundete den Balthus in sein Haupt, dass er zu Boden fiel. Obwohl von denen, die zuliefen, vorher und nachher der Frieden angeschrien (= zugerufen) wurde, erzeigte Stefan Hower sich so frevelich gegen den Frieden, dass er von Joachim von Reutlingen, des Witelhensins Knecht, aus Not (= Notwehr) niedergeschlagen wurde. Darnach ist Stefan Hower wieder aufgewischt und verwundete den am Boden liegenden Balthus noch einmal, in der Absicht, ihn nicht zu erlassen (= nicht von ihm zu lassen), bis er, Stefan, mit Gewalt zum Frieden gehalten und ihm sein Messer aus den Händen gebrochen wurde. Er wurde von neuem zum Gelübde (nämlich des Friedhaltens) angenommen. Die, die ihm sein Messer genommen hatten, brachte er dahin, dass sie ihm auf sein Versprechen, niemand mehr etwas zuzufügen, das Messer wieder aushändigten. Trotz seinen vielfältigen Versprechungen eilte er alsbald auf den Joachim zu, schlug auf ihn, unterlief und zerhieb seinen Schweinspiess, jagte ihn die fiese hinab in der Absicht, ihn auch wie den Balthus zu entleiben. Dann ist er heimgezogen, auf ein Ross gesessen, vor das Haus des Veit Hoss, der auch bei dem Handel dabei war, geritten und sagte drohend zu ihm: "Veit, hast du mir da einen Dienst getan, so will ich dir, kommt es dazu, auch einen solchen Dienst tun. Behüt dich Gott!" Dann ist er zum Bader gen Gomaringen geritten und liess sich verbinden. Wiewohl er vom Schützen zu Gomaringen ermahnt wurde, zum Vogt zu kommen, weigerte er sich, das zu tun. So hat er in allem seine gegebenen Versprechungen vergessen und wurde im Laster des Friedbruchs und der Vermessenheit, den Balthus und den Joachim entleiben zu wollen, erfunden. Darum haben ihn Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen gefänglich annehmen (= einsperren) und nach Anhörung glaubwürdiger Kundschaft (= Zeugenaussagen) ihm das kaiserliche Recht vorschlagen lassen. Das hat er aber nicht annehmen wollen, da er Leib und Leben verwirkt hätte, sondern bat sie um Gnade und Barmherzigkeit. Auf seine, seiner schwangeren Frau, seiner Freundschaft (= Verwandtschaft) und anderer guter Freunde und Gönner Bitten haben sie ihm das Recht (= Gerichtsverfahren), die peinliche Straf und das Gefängnis im Turm erlassen. Er hat einen Eid geschworen, wegen der Sache und des Gefängnisses gegen die Herren von Reutlingen und die Bürger ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Er soll und will in Kraft seines Eides zu ewigen Zeiten in keine Versammlung von Menschen, Wirtshäuser und öffentliche Zechen gehen, ausgenommen die Kirche, sein Leben lang keinen Degen, Messer oder andere Waffe tragen und sich keiner langen Wehr, es sei ein Schweinspiess oder anderer Spiess oder eine Hellebarde, bedienen, ferner kein Geschütz (= keine Schiesswaffe), Büchse, Armbrust, Handbogen (= mit der Hand zu spannender Bogen) gebrauchen, ausgenommen allein ein kleines abgebrochenes (= ?) Brotmesser. Er soll und will von Stund an (= sofort) sich von dem Flecken Hinterweiler mit Weib und Kindern wegbegeben und sein Leben lang nicht mehr nach Hinterweiler oder in anderen Flecken Reutlinger Gebiets gehen. Wenn er künftig eine Forderung an die Herren von Reutlingen oder die Ihren hätte, will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten vornehmen und bleiben lassen. Wenn er diesen Eid und Urfehde bräche, soll und will er heissen und sein ein treuloser, meineidiger, unnützer, schädlicher und zum Tod verurteilter Mann, den die Herren von Reutlingen oder jemand in ihrem Namen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen. Zu guter Sicherheit hat er den Herren als Bürgen gestellt seine Brüder Hans Hower und Jerg Hower, Veit Hower, Hans Schlauch, alle 4 von Dusslingen, Caspar Maiger von Imenhausen, Martin Schnell und Hans Egenhof zu Hinterweiler - in der Weise, dass diese Bürgen oder ihre Erben, wenn er gegen den Inhalt dieses Briefes handelte, den Herren von Reutlingen 200 fl rheinisch 8 Tage nach Anforderung zu geben schuldig sind und er selber nichtsdestoweniger Leib und Leben verwirkt hat.
Die Bürgen bekennen sich zu der Bürgschaft.
Die Bürgen bekennen sich zu der Bürgschaft.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Hans Uber der ältere, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden, beschädigt
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden, beschädigt
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ