Die Kurfürsten Berthold, Erzbischof von Mainz ("Mentz") (1),
Hermann, Erzbischof von Köln ("Coln") (2), Jakob, bestätigter Erzbischof von
Trier (3), und Philipp, Pfalzgraf bei Rhein ("Ryne"), Herzog in Bayern
("Beyern") und Erztruchseß (4), bekunden als Inhaber von Kurfürstentümern am
Rhein zum gemeinen Nutzen und zur Förderung des Handels betreffend die
Rheinzölle folgende Vereinbarung: (1) Sie wollen einander im Gebiet des
Rheinstromes gegenseitig unterstützen, Feindschaft und Kriege vermeiden.
Alle Kauf- und Schiffsleute sollen ihre Waren um den gewöhnlichen Zoll
sicher führen dürfen. Alle Friedensbrecher sollen bestraft und kein Geleit
genießen, vielmehr von den Amtleuten verfolgt werden. Die benachbarten
Fürsten sollen bei der Verfolgung der Friedensbrecher mitwirken, damit die
Sicherheit des Rheins gewahrt sei. - (2) Vor allem wollen die Kurfürsten
ihre alten Zollrechte sichern. Der neue Zoll zwischen Basel und Rhens
(Rense) soll wieder aufgehoben werden. Der Erzbischof von Köln soll die neu
eingeführten Rheinzölle auf Lebenszeit behalten dürfen. Die Kurfürsten
wollen keine neuen Zölle einführen und die alten nicht erhöhen, damit die
Kaufleute dem Rhein nicht ausweichen. - (3) Zollsätze für Elsäßer Wein,
Genfer Gut, englische Wollsäcke u.a. Im allgemeinen gilt pro Zollfuder
folgender Zollsatz: für einen Wert von zehn Gulden ist ein Gulden Zoll zu
entrichten. - Die Kurfürsten wollen ihre Zollsätze möglichst angleichen,
damit der Kaufmann nicht überlastet wird, und der Warenverkehr auf den Rhein
zurückkehrt. Zollschreiber und Knechte sollen vereidigt werden, bei Geld-
und Leibesstrafe keine Bestechungen anzunehmen und am Rheinhandel nicht
beteiligt sein. Die Kurfürsten wollen nicht gestatten, dass der Handel von
und in die Niederlande Nebenstraßen benützt. - (4) Die Kufürsten wollen
alljährlich ihre Räte und Zollschreiber zu einer Tagung nach Boppard
("Boparten") schicken, welche die Mängel des Rheinhandels beraten, ordnen
und bestrafen soll. - Diese Vereinbarung soll zwölf Jahre gelten. Siegel der
Aussteller (1)-(4). "der geben ist zu Franckfurt am Meyne gelegen, vff sand
Martins tage" 1503