Die Kurfürsten Berthold, Erzbischof von Mainz ("Mentz") (1), Hermann, Erzbischof von Köln ("Coln") (2), Jakob, bestätigter Erzbischof von Trier (3), und Philipp, Pfalzgraf bei Rhein ("Ryne"), Herzog in Bayern ("Beyern") und Erztruchseß (4), bekunden als Inhaber von Kurfürstentümern am Rhein zum gemeinen Nutzen und zur Förderung des Handels betreffend die Rheinzölle folgende Vereinbarung: (1) Sie wollen einander im Gebiet des Rheinstromes gegenseitig unterstützen, Feindschaft und Kriege vermeiden. Alle Kauf- und Schiffsleute sollen ihre Waren um den gewöhnlichen Zoll sicher führen dürfen. Alle Friedensbrecher sollen bestraft und kein Geleit genießen, vielmehr von den Amtleuten verfolgt werden. Die benachbarten Fürsten sollen bei der Verfolgung der Friedensbrecher mitwirken, damit die Sicherheit des Rheins gewahrt sei. - (2) Vor allem wollen die Kurfürsten ihre alten Zollrechte sichern. Der neue Zoll zwischen Basel und Rhens (Rense) soll wieder aufgehoben werden. Der Erzbischof von Köln soll die neu eingeführten Rheinzölle auf Lebenszeit behalten dürfen. Die Kurfürsten wollen keine neuen Zölle einführen und die alten nicht erhöhen, damit die Kaufleute dem Rhein nicht ausweichen. - (3) Zollsätze für Elsäßer Wein, Genfer Gut, englische Wollsäcke u.a. Im allgemeinen gilt pro Zollfuder folgender Zollsatz: für einen Wert von zehn Gulden ist ein Gulden Zoll zu entrichten. - Die Kurfürsten wollen ihre Zollsätze möglichst angleichen, damit der Kaufmann nicht überlastet wird, und der Warenverkehr auf den Rhein zurückkehrt. Zollschreiber und Knechte sollen vereidigt werden, bei Geld- und Leibesstrafe keine Bestechungen anzunehmen und am Rheinhandel nicht beteiligt sein. Die Kurfürsten wollen nicht gestatten, dass der Handel von und in die Niederlande Nebenstraßen benützt. - (4) Die Kufürsten wollen alljährlich ihre Räte und Zollschreiber zu einer Tagung nach Boppard ("Boparten") schicken, welche die Mängel des Rheinhandels beraten, ordnen und bestrafen soll. - Diese Vereinbarung soll zwölf Jahre gelten. Siegel der Aussteller (1)-(4). "der geben ist zu Franckfurt am Meyne gelegen, vff sand Martins tage" 1503

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Landeshauptarchiv Koblenz
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