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Landesamt für Immissionsschutz (Bestand)
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Enthält: Begutachtung von Berufskrankheiten (Einzelfälle), Aufsicht über Betriebe, v.a. Emmissions- und Lärmmessungen, Strahlenschutz
Geschichte des Bestandsbildners: Am 9. September 1921 fasste das Preußische Staatsministerium einen "Beschluss über die Anstellung von Gewerbeärzten zur Mitarbeit und zum Ausbau der Hygiene in gewerblichen Betrieben"(1). "Zur Unterstützung der technischen Gewerbeaufsichtsbeamten in gewerbehygienischen Fragen sowie zur Vertiefung der Kenntnisse der durch die gewerbliche Berufsarbeit bedingten krankhaften Veränderungen und deren Vorbeugung und Beseitigung sowie zum Ausbau allgemein gewerbehygienischer Aufgaben und Arbeitsgebiete" wurden für das Gebiet des Staates Preußen fünf Gewerbeärzte angestellt. Näheres sollte der Minister für Volkswohlfahrt regeln.
Am 19. April 1922 erließ der Minister für Volkswohlfahrt eine Dienstanweisung für die Gewerbemedizinalräte in Preußen.(2) Die Gewerbemedizinalräte wurden dem für ihren Amtssitz zuständigen Regierungspräsidenten unterstellt und sollten "neben ihrer selbständigen Tätigkeit als Gewerbeaufsichtsbeamte die Angelegenheiten der Gewerbehygiene als Dezernenten" in der jeweiligen Bezirksregierung bearbeiten.
Durch das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1928 vom 28. April 1928 (3) war die 1921 festgesetzte Zahl von fünf Gewerbemedizinalräten für den Staat Preußen auf 8 erhöht worden. Ein Runderlass des Ministers für Volkswohlfahrt vom 29. Juni 1928 setzte daraufhin die Aufsichtsbezirke der Gewerbemedizinalräte mit Wirkung vom 1. Juli 1928 neu fest.(4) Der Aufsichtsbezirk VII mit dem Amtssitz Hannover und der Bemerkung "Stelleninhaber wird später ernannt" umfasste die Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein. Erster Gewerbemedizinalrat für diesen Aufsichtsbezirk wurde Dr. Ruck (5), der diese Funktion bis in die Zeit des Nds. Landesinstitutes für Arbeitsmedizin und Gewerbehygiene innehatte.
Geschichte des Bestandsbildners: Im Jahre 1948 wurde durch Bekanntmachung des Nds. Ministers für Arbeit, Aufbau und Gesundheit (des späteren Sozialministers, MS) vom 31. Januar des Jahres ein Nds. Landesinstitut für Arbeitsmedizin und Gewerbehygiene errichtet, in dem die bisherige Dienststelle des Staatlichen Gewerbearztes für den Aufsichtsbezirk Hannover aufging.(6) Das neue Institut wurde unmittelbar dem Ministerium unterstellt; der Leiter versah als Landesgewerbearzt den gewerbeärztlichen Dienst in ganz Niedersachsen.
Als es am 1. Mai 1958 zur Errichtung des Nds. Landesverwaltungsamts kam, wurde neben anderen Sonderbehörden auch das Landesinstitut für Arbeitsmedizin und Gewerbehygiene in diese neue Landesoberbehörde eingegliedert.(7) Es bildete dort das selbständige Dezernat A 14: Arbeitsmedizin und Gewerbehygiene, ab 1974 das Dezernat S 6: Institut für Arbeitsmedizin, Immissions- und Strahlenschutz, als sachverständige Stelle für Angelegenheiten der Arbeitshygiene, des Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes und des Strahlenschutzes. Hinzu kamen Untersuchungen und Begutachtungen auf den Gebieten der Arbeitsmedizin (insbesondere Berufskrankheiten), des Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes und des Strahlenschutzes, ferner der Betrieb und die Auswertung automatischer Messnetze: Lufthygienisches Überwachungssystem Niedersachsen (LÜN), Kernreaktorfernüberwachungssystem Niedersachsen (KfÜ).(8)
Mit Beschluss des Landesministeriums vom 9. Juli 1985 (9) wurde mit Wirkung vom 1. Oktober des Jahres durch Ausgliederung der Dezernatsgruppe S 6 aus dem Landesverwaltungsamt das Niedersächsische Landesamt für Immissionsschutz - Arbeitsmedizin, Immissionsschutz, Strahlenschutz - (NLIS) errichtet. Das neue Landesamt wurde unmittelbar dem Minister für Bundesangelegenheiten (MB) unterstellt, die Fachaufsicht übten der MS und der MB im Rahmen ihrer Zuständigkeit aus. Die Aufgaben blieben mit denen des früheren Dezernats identisch.
Geschichte des Bestandsbildners: Mit der Errichtung des Umweltministeriums (MU) zum 15. Juli 1986 gingen die Zuständigkeiten des Ministeriums für Bundesangelegenheiten in den Bereichen Gewerbeaufsicht, Umweltschutz und Kernenergie auf das neue Ministerium über, das NLIS wurde dem MU unmittelbar nachgeordnet und unterstand dessen Dienstaufsicht.(10) Die Fachaufsicht übten das MU und das MS im Rahmen ihrer Zuständigkeit aus.
Nach dem Organisationsplan von November 1989 gliederte sich das NLIS in folgende Abteilungen:
Abt. 1 Arbeitsmedizin, Wirkung von Stoffen
Abt. 2 Organische Chemie, Verfahrenstechnik
Abt. 3 Anorganische Chemie, Mineralogie, LÜN
Abt. 4 Physik der Schwingungen und der Atmosphäre
Abt. 5 Strahlenphysik, KFÜ
Abt. 6 IuK-Techniken, ADV, fachliche Querschnittsaufgaben, Geräte-Sicherheitstechnik.
Die allg. Verwaltung ist dem Leiter direkt unterstellt.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 wurde das Niedersächsische Landesamt für Ökologie (NLÖ) errichtet und gleichzeitig mit dem Niedersächsischen Landesamt für Wasser und Abfall auch das NLIS aufgelöst. Die bisherigen Aufgaben und Zuständigkeiten des NLIS sind auf das NLÖ übergegangen.
Stand: Oktober 1992
Anmerkungen
Geschichte des Bestandsbildners: 1) Preußische Gesetzessammlung 1922 S. 28
2) Volkswohlfahrt. Amtsblatt des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt, 1922, S. 244
3) Preußische Gesetzessammlung S. 109
4) Volkswohlfahrt Sp. 834
5) Handbuch über den Preußischen Staat, 1929, S. 738; der Reaktionsschluss lag Ende Dez. 1928
6) Amtsblatt für Niedersachsen S. 51
7) Nds. Mbl. S. 250
8) Zu den Aufgaben vgl. auch den Mustergeschäftsverteilungsplan in der Fassung vom 2.4.1984 in: Nds. MBl. S. 246.
9) MBl. S. 706
10) MBl. S. 715.
Bestandsgeschichte: Bisherige Ablieferungen, Bewertungs- und Verzeichnungskriterien
Im Juni 1990 wurden aus den Referaten 21: Organische Chemie, 31: Anorganische Chemie, 32: Mineralogie, 41: Geräusche, Schallimmissionspläne, 42: Erschütterungen, Verkehrslärm, 43: Meteorologie, 51: Strahlenschutz, 53: Röntgen ca. 15 lfd. m Akten vornehmlich aus den 70er und frühen 80er Jahren angeboten, von denen 1 m übernommen wurde. Zur Aussonderung standen weiterhin 35 lfd. m Berufskrankheitsakten des Referates 11: Gewerbeärztlicher Dienst an, geordnet nach den Geburtstagen der Antragsteller, hier die Jahrgänge 1896 - 1915; übernommen wurden jeweils alle Akten, die mit dem Geburtsdatum auf den 9. eines jeden Monats fallen, um so einen repräsentativen Querschnitt zu erlangen. Diese erste Ablieferung bildet die Acc. 69/90.
Eine erste Verzeichnung dieser Akzession wurde von der Archivangestellten Frau Mücke durchgeführt. Bei den Berufskrankheitsakten, die nach den Namen geordnet sind, wurde neben dem Wirtschaftszweig, in dem der Antragsteller arbeitete, auch die Berufskrankheit möglichst mit der Berufskrankheiten-Nummer gemäß der 7. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (Bundesgbl. I S. 721) und deren Novellierungen vom 8. Dezember 1976 (Bundesgbl. I S. 3329) und vom 22. März 1988 (Bundesgbl. I S. 400) aufgenommen.
Bestandsgeschichte: Stand: Oktober 1992
Bearbeiter: Dr. Thomas Franke (1992)
1,8
Bestand
Literatur: Korte, H. / Rebe, B.: Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen (2. Aufl. 1986) S. 381ff., 398f.
Literatur: Schaper, R.: 20 Jahre Niedersächsisches Landesverwaltungsamt (in: Verwaltungsarchiv 70, 1979) S. 48, 53f.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.