Johann (Hans) von Wachenheim bekundet, daß Johann Graf zu Sp. ihm seinen Anteil am Schloß Altleiningen (Altenlyningen) mit Zubehör amtsweise übergeben hat nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Johann soll den Anteil des Grafen mit Turmknechten, Pförtnern und Wächtern bewachen, die zugehörigen Gerichte und Untertanen getreulich handhaben und gerichtlich vertreten und bei den bisherigen Gewohnheiten, Beden und Diensten belassen. Er soll Renten und Gefälle des Anteils einnehmen und die von den Schöffen gewiesenen kleinen Buß- und Strafgelder genießen; die großen für Totschläge, Abzug und dergleichen gehören dem Grafen. Johann soll wie seine Vorgänger Mannschaft leisten und Zahlungen an den Grafen vornehmen. Kommen der Graf und seine Mitgemeiner wegen Baumaßnahmen überein, haben sie diese auch durchzuführen; kleine, tägliche Maßnahmen aber hat Johann durchführen zu lassen. Der Vertrag kann mit Frist von einem Jahr jederzeit gekündigt werden; der Graf hat Johann, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde die 1 000 geliehenen Gulden zurückzuzahlen entsprechend der darüber ausgestellten Pfandurkunde; dann erhält er seinen Anteil ohne weiteres zurück; was vom bebauten Gut angefallen ist, gehört Johann. Aus dem Anteil soll niemandem Schaden geschehen, wenn es nicht den Grafen, Land und Leute betrifft und von Amts wegen geschieht. Das Schloß hat dem Grafen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Stirbt Johann von Wachenheim vor Rückzahlung der 1 000 Gulden, erhält keiner seiner Erben Schloß und Amt, der nicht zuvor diese Urkunde und den Burgfrieden beschworen hat. Siegel des Ausstellers.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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