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Einhebung der festgesetzten Summe, die aus dem Fonds des Hufen- und Giebelschosses aufgebracht und nach Anweisung des Landesdirektors v. Bonin an die Deputierten zum Gesetzbuch, v. Sydow auf Dobberphul und v. Mülheim, gezahlt werden soll
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Einhebung der festgesetzten Summe, die aus dem Fonds des Hufen- und Giebelschosses aufgebracht und nach Anweisung des Landesdirektors v. Bonin an die Deputierten zum Gesetzbuch, v. Sydow auf Dobberphul und v. Mülheim, gezahlt werden soll